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ten, wenn der Besitzer die Sache dem zur Zurüchforde-rung derselben Berechtigten ableugnet oder wenn er sieverbraucht oder veräufsert oder ausgegeben oder aus ih-rem Verschlusse herausgenommen hat.
471) Die Vorschrift des S. 435. ist auch bey der Un-terschlagung in Anwendung, zu bringen.
472) Die Gerichte sind ermächtiget, die Unterschla-gung, obwohl das unterschlagene Gut nicht über 5o fl.an Werth hat, als ein Vergehn der V. oder der VI. Klassezu bestrafen, -wenn der Thäter entweder i)bey der Ver-übung der That eine besondere Getiissenheit an den Taggelegt hat, oder wenn er 2) durch die Verübung der Thateine ihm obliegende besondere Verbindlichheit verletzt hat.
Der er st er e Grund zur Erhöhung der Strafe trittz. B. dann ein, wenn der Thäter aus einem ihm verschlos-sen übergebenen Behältnisse Sachen mittelst eines Nach-schlüssels herausgenommen hat.
Der zweyte Grund tritt z. B. bey denen ein, wel-che Sachen unterschlagen, zu deren Bewahrung oder Be-wachung sie bestellt sind, ingleichen bey denen, welchesich das ihnen in einer Kriegs - , Feuers - oder Wasserge-fahr anvertraute Gut zueignen.
473) Die Gerichte sind ermächtiget, .die Unterschla-gung, obwohl das unterschlagene Gut über 5oll. an Werthhat, nur als ein Vergehn der VII. , VIH-, IX. oder X.Klasse zu bestrafen, wenn Kinder die Sachen ihrer Elternoder wenn Eltern die Sachen ihrer Kinder, öden wennein Ehegatte die Sachen des andern Ehegatten, oder wennin derselben Haushaltung ein Verwandter die Sachen desandern Verwandten, oder wenn ein Wittwer oder eineWittwe Sachen, die zum Wachlasse des verstorbenenEhegatten gehören, oder wenn Miterben Sachen, diezur Ex'bschaftsmasse gehören, unterschlagen.
474) Der Finder einer Sache, welcher den Fundauf Befragen ableugnet oder ihn auf eine öffentlich er-