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diese in Kugeln, Posten oder gehacktem Bley bestanden,)zu beurtheilen.
465) Die Gerichte sind ermächtiget, die Strafe die-ses Vergehns zu mindern, wenn der Thä'ter sich wedereiner Gewaltthätigheit, noch lebensgefährlicher Drohun-gen gegen die, welche ihn entdeckten oder sich ihm wi-dersetzten, schuldig gemacht hat, oder wenn er sich demJagdberechtigten oder den Forstbedienten gutwillig er-geben hat.
466) "Wer sich fremden Wildes in gewinnsüchtigerAbsicht dergestalt bemächtiget, dafs er, zur Erreichungseines Zwecks, Gewalt oder lebensgefährliche Drohun-gen gegen diejenigen anwendet, welche das Wild in ih-rem Besitze oder die Jagd unter ihrer Aufsicht haben;ist gleich als ein Räuber nach der Vorschrift des S. 371.zu bestrafen.
467) Wer in Bächen, Flüssen oder Seen fischt, ohnedazu berechtiget zu seyn; ist (auf Antrag des zur Fischc-rey Berechtigten) als schuldig eines Vergehns der IX. oderder X. Klasse zu bestrafen.
468) Wer Fische aus einem Teiche oder aus einemBehälter entwendet, ist als ein Dieb nach den Vorschrif-ten der S. 434 ff- zu bestrafen.
XJYT^.J Von dem Ver g ehn der Unter sc hlagung.
469) Wer sich in gewinnsüchtiger Absicht fremdebewegliche Sachen, die er als das Eigenthum eines An-dern besitzt oder in seiner Gewahrsam hat, ohne Wissenund Willen desjenigen zueignet, welcher über die Sachenzu verfügen befugt ist; macht sich, wenn das unter-schlagne Gut einen Werth von mehr als 5o fl. hat, einesVergehns der V. oder VI. Klasse, und wenn es einen ge-ringeren Werth hat, eines Vergehns der VII., VIII.,IX. oder X. Klasse schuldig.
470) Die Unterschlagung ist für vollbracht zu crach-