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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
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ihnen zustehenden Jagdgerechtigheit machen, sind (wegendes J a gdexcesses , .dessen sie sieh durch eine Hand-lung dieser Art schuldig machen,) nach den wegen derForst- und Jagdfrevel bestehenden Verordnungen zu be-strafen. '

461) Wer zum Jagen ausgeht, ohne dazu berech-tiget zu seyn, ist im ersten und im zweyten Betretungs-falle als schuldig eines Jagd fr« v e 1 s nach Mafsgabe der-selben Verordnungen, im dritten Betrctungsfalle aber alsschuldig eines Vergehnsx der IX oder der X. Klasse zubestrafen.

462) Wer sich fremden Wildes, ohne Wissen undWillen des Jagdberechtigten oder derer, welche denJagdberechtigten zu vertreten befugt sind, durch Erle- .gung oder durch das Einfangen des Wildes oder auf eineandere Weise in gewinnsüchtiger Absicht bemächtiget,ist (auf Antrag des Jagdbcrecjitigtcn oder derer, welcheden Jagdberechtiglen zu vertreten befugt sind,) gleichals ein Dieb nach den Vorschriften der S. 434 ff- zu be-strafen.

463) Wer auf's Jagen ausgeht, ohne dazu berech-tiget zu seyn , und zwar unter solchen Umständen, dafsman ihm den vorbedachten Vorsatz beyzumessen hat,diejenigen , welche sich seinem Unterfangen widersetzenwürden, zu tödten oder zu verwunden ; macht sich , alsein Wilderer, eines Vergehns der IV. Klasse schuldig.

464) Weisung. Die Frage, ob einer mit diesemVorsatze zum Jagen ausgegangen sey, ist nach dem frü-heren Verhalten des Angeschuldigten, nach dem Betra-gen des Angeschuldigten bey der That, nach den Umstän-den der Zeit und des Orts , (ob er z. B. des Nachts oderam Tage, in einem Walde oder auf freyem Felde gejagthat,) nach der Beschaffenheit des Jagdgewehres und,hauptsächlich, noch der Beschaffenheit der Ladung, (ob