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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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XXIII.) Von dem V er gehen der Beschädigung.

4^4) Wer Denkmäler, die öffentlich aufgestellt sind,(2,. B. Statuen, Zeichen und Gegenstände religiöser Ver-ehrung, Grabsteine,) oder

wer Bücher oder Kunstschätze, die in öffentlichenSammlungen auf bewahrt werden, muthwillig beschädiget; VI., VII. oder VIII.

455) Wer Dämme oder Uferbaue oder Schutzweh-ren an öffentlichen Wegen oder die Feuergeräthschaf-ten einer Gemeinde muthwillig beschädiget; VII.»VIII., IX. oder X.

456) Die Gerichte sind ermächtiget, dieses Ver-gehn als ein Vergehn der V. oder der VI. Klasse zubestrafen, wenn aus den Umständen der That hervor-geht, dafs das Vergehn in der Absicht, das Leben oderdas Eigcnthum Anderer zu gefährden, verübt worden sey.

457) Wer das Zucht- oder Zugvieh eines Andernin der Absicht beschädiget oder verwundet, um es zuentstellen oder unbrauchbar zu machen; VII. oderVIII.

458) Wer die Bäume ( Obstbäume oder wilde Bäume,)oder die Weinreben oines Andern abhaut oder abbricht oderabschneidet oder sie in der Absicht beschädiget, um das Ab-sterben derselben ku verursachen; VIII., IX. oder X.

459) Die Gerichte sind ermächtiget, dieses Vergehnals ein Vergehn der VI- oder der VII. Klasse zu bestra-fen, -wenn dio Bäume auf öffentlichen Plätzen oder anöffentlichen Wegen stehn,

XXIV.) Von den Vergelten gegen das Jagdrecht undgegen das Recht der L'ischerey.

460) Jagdberechtigte, welche die Grenzen ihresBe-fugnisses übet schreiten oder einen Mifsbrauch von der