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XXIII.) Von dem V er gehen der Beschädigung.
4^4) Wer Denkmäler, die öffentlich aufgestellt sind,(2,. B. Statuen, Zeichen und Gegenstände religiöser Ver-ehrung, Grabsteine,) oder
•wer Bücher oder Kunstschätze, die in öffentlichenSammlungen auf bewahrt werden, muthwillig beschädiget;— VI., VII. oder VIII.
455) Wer Dämme oder Uferbaue oder Schutzweh-ren an öffentlichen Wegen oder die Feuergeräthschaf-ten einer Gemeinde muthwillig beschädiget; — VII.»VIII., IX. oder X.
456) Die Gerichte sind ermächtiget, dieses Ver-gehn als ein Vergehn der V. oder der VI. Klasse zubestrafen, wenn aus den Umständen der That hervor-geht, dafs das Vergehn in der Absicht, das Leben oderdas Eigcnthum Anderer zu gefährden, verübt worden sey.
457) Wer das Zucht- oder Zugvieh eines Andernin der Absicht beschädiget oder verwundet, um es zuentstellen oder unbrauchbar zu machen; — VII. oderVIII.
458) Wer die Bäume ( Obstbäume oder wilde Bäume,)oder die Weinreben oines Andern abhaut oder abbricht oderabschneidet oder sie in der Absicht beschädiget, um das Ab-sterben derselben ku verursachen; — VIII., IX. oder X.
459) Die Gerichte sind ermächtiget, dieses Vergehnals ein Vergehn der VI- oder der VII. Klasse zu bestra-fen, -wenn dio Bäume auf öffentlichen Plätzen oder anöffentlichen Wegen stehn,
XXIV.) Von den Vergelten gegen das Jagdrecht undgegen das Recht der L'ischerey.
460) Jagdberechtigte, welche die Grenzen ihresBe-fugnisses übet schreiten oder einen Mifsbrauch von der