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ohne unter der Vorschrift des S. 445- begriffen zu seyn,er mag übrigens den Diebstahl vollbracht haben oder nicht;— V., VI. oder VII.
448) Wer eine Handschrift oder wer eine in einemStaate des Deutschen Bundes erschienene Druckschriftohne Wissen und Willen des Verfassers und, wenn dieserverstoi-ben ist, in den nächsten i5 Jahren nach dessenTode ohne Wissen und Willen der Erben durch den Druckbekannt macht; — VII. oder VIH.
449) ßie Vorschrift des S. i53. ist auch auf diesesVergehn anwendbar.
450) Buchhändler, welche eine nach Mafsgabe desS. 448. widerrechtlich herausgegebene Druckschrift (einenNachdruck) verkaufen, sind gleich als Gehülfen diesesVergehns zu bestrafen.
451) Der Verfasser und dessen Erben, ingleichendiejenigen, welchen von dem Verfasser oder von dessenErben das Recht, die Schrift durch den Druck zu vet*-vielfältigen, übertragen worden ist, haben gegen dieTheilnehmer dieses Vergehns eine Klage auf Genugthuung.
452) Unter den Vorschriften der S.448 — 45i- sindauch die Handschriften begriffen, welche ein Lehrer sei-nen Zuhöhrern diktirt hat, so dafs auch diese Handschrif-ten als das Eigenthum des Lehrers und seiner Erben zubetrachten sind.
453) Dieselben Vorschriften sind auch dann in An-wendung zu bringen , wenn ein Erfinder oder ein Ent-decker in dem Rechte, seine Erfindung oder seine Ent-deckung zu benutzen, in so fern dieses Recht von derRegierung förmlich anerkannt worden ist, beeinträchti-get wird.