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Gebrauche und mit der Absicht, sie ihrem Herrn wieder-zustellen, au sich genommen habe.
442) Wer seine eigene bewegliche Sache dem Be-sitze oder der Gewahrsam des Andern ohne dessen Wissenund Willen in der Absicht entzieht, um eine Klage aufErsatz gegen ihn anzustellen; ist, gleich als ein Dieb,nach Mafsgabe des S. 434- zu bestrafen.
443) Wer militärische Armatur- oder Montirungs-stüchc, ohne Vorwissen der militärischen Behörde, durchKauf oder Tausch von denen, die zum Heere oder zurKriegsverwaltung gehören, an sich bringt, ist, gleich alsein Dieb, nach Mafsgabe des S. 434-? zu bestrafen.
444) Wer in einem Schlosse oder Wohngebäudedes Fürsten oder wer in einer Kirche einen Diebstahlverübt ; — III. oder IV.
445) Wer einen Diebstahl in der Maase verübt, dafser in bewohnte Gebäude, (wenn auch zu der Zeit, dader Diebstahl verübt wird, die Bewohner nicht in demGebäude gegenwärtig seyn sollten,) oder in einen zu einembewohnten Gebäude gehörenden Hofraum oder in Ge-bäude, die zwar nicht bewohnt sind, jedoch zu einemsolchen Hofraume gehören, oder in ein Zimmer oder Be-hältnifs in einem Gebäude der einen oder der andern Art,entweder eingestiegen oder eingebrochen oder mit Waffenzum Stehlen eingegangen ist; — III. oder IV.
446) Es ist anzunehmen, dafs der Dieb » mit Waffenzum Stehlen eingegangen sey, » wenn aus den Umständenhervox'geht, dafs der Dieb Waffen in der Absieht zumStehlen mitgebracht oder an sich genommen habe, umgegen diejenigen, welche ihn an der Vollziehung des Dieb-stahls oder an der Hinwegbringung des gestohlenen Gutesoder an der Flucht verhindern würden, Gewalt zu ge-hrauchen.
447) Ein Dieb, welcher, um sich durch die Fluchtzu retten, Gewaltthätigltciten an Personen verübt hat,