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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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Posthonduhteuren,welche das ihrer Obhuth anvertrauteEigenthum entwenden oder entwenden lassen.

438) Wer aus dem Stehlen ein Gewei'be macht; III.Nach dieser Vorschrift sind ins besondere Diebsbanden zubestrafen.

439) Die Gerichte sind ermächtiget, dem Diebstahl,obwohl das gestohlene Gut über q5 II. Werth hat, nur alsein Vergohn der V. VI. VII. oder VIII. Klasse zu bestrafen,wenn aus den Umständen der That hervorgeht, dafs derDieb durch eine sich ihm plötzlich darbiethende Gelegen-heit zur Verübung der That verleitet worden ist oder dafser weniger, als das gestohlene Gut beträgt und wenigerals 25 fl. an YVorth, zu stehlen beabsichtigte.

44°) Wenn Kinder ihre Eltern oder Eltern ihre Kin-der bestehlen oder wenn ein Ehegatte den andern oder inderselben Haushaltung ein Verwandter den andern be-stiehlt , oder wenn ein Wittwer oder eine Wittwe aus demNachlasse des verstorbenen Ehegatten oder ein Miterbeftus. der Erbschaftsmasse oder ein Mitbesitzer von den ge-meinschaftlichen Gute etwas entwendet, so bann die That,wie hoch sich auch der Werth des entwendeten Gutes be-laufe , nur als ein Vergehn der VII. VIII. IX. oder X. Klassebestraft werden.

In den Fällen dieses Satzes, ingleichen, -wenn einDiebstahl von dem Mündel oder vou dem Zöglinge odervon Einem, der mit dem Bestohlenen im zweyten drittenoder vierten Grade der Seitenlinie verwandt oder ver-schwägert worden ist, können die Gerichte nur auf An-trag des Bestohlenen oder des Rechtsvertreters desselbenein Strafverfahren einleiten.

44») Der eines Diebstahls Beschuldigte ist mit derEinrede zu hören, dafs er sich der Sache nur, um sichzu seinem Bechte zu verhelfen oder als eines Pfandes be-mächtiget habe, ingleichcn mit der Einrede, dafs er dieSache nur zu einem davon zu machenden bestimmten