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Preifsc zu bestimmen, den die Sachen, nachdem sie ge-stohlen "worden sind, im Handel und Wandel'haben. DerSchade, den der Dieb den Sachen gelegentlich zugefügthat, ist nicht in Abrechnung zu bringen.
Bey gestohlenem Gelde ist das Agio, was die Bestra-fung des Diebes betrifft, nicht mitzurechnen.
437) Die'Gerichte sind ermächtiget, den Diebstahl,obwohl das gestohlene Gut nicht über a5 lt. an Werth hat,als ein Vergeh.11 der IV. V. oder VI. Klasse in so fern zu be-strafen, als der Dieb entweder 1) bey der Verübung derTbat eine besondere Geflissenheit oder Gefährlichkeit anden Tag gelegt oder 2) durch die Verübung der Thatzugleich eine ihm obliegende besondere Verbindlichheitverletzt oder 3) in clem gegebenen Falle mehr, als das ge-stohlene Gut beträgt, und mehr als a5fl. Werth zu stehlenbeabsichtiget oder 4) drey oder mehrere Diebstähle ver-üht oder sich eines Riichfalles schuldig gemacht hat.
Der erste Grund zur Erhöhung der Strafe tritt z.B.dann ein, wenn der Dieb zur Verübnng des DiebstahlsNachschlüssel oder Brechwerkzeugd gebraucht hat, oderwenn er in ein Gebäude zum Stehlen eingestiegen odereingebrochen ist, (ohne dafs jedoch die That unter derVorschrift des S. 445. begriffen ist,) oder wenn sich derDieb in dem Hause, wo er den Diebstahl verübte, zu-vor versteckt hat, oder wenn Koffer oder Kisten oder an-,dere Sachen künstlich oder gewaltsam von einem Wagenentwendet worden sind oder wenn der Dieb die Sachender Person des Besitzers abgenommen hat.
Der zweyte Grund /rnr Erhöhung der Strafe trittz. B. ein bey Dienstleuten, welche ihre Dienstherrschaft,' bey Gesellen und Lehrlingen, welche ihren Meister, beyGastwirthen und den in einem Gasthofe angestellten Leu-ten, welche die Reisenden oder die Gäste bestehlen, beyFeld« und Waldhüthern uud andern Aufsehern z. B. bey