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kann von dem andern Theile mit einer Klage auf Genug-thuung belangt werden. Das Gericht kann in dem Urtheile,welches den Beklagten zur Genugthuung verurtheilt, aufAntrag des Klägers, verordnen, dafs und "wie das Urtheilöffentlich bekannt gemacht werden soll.
43o) "Wer die Gesammtheit oder eine ganze Klasseder Staatsunterthanen ader einen ganzen Stand oder eineKörperschaft beleidiget; — YII. oder VIII.
43 0 Wer eine nicht mit dem wahren Nahmen ihresVerfassers versehene Schrift oder bildliche Darstellung,in welcher Andern , ( einem Einzelnen oder Mehreren odereiner Klasse der Unterthanen oder einem Stande odereiner Kürperschaft) ein Vergehen beygemessen wird, aneinem öffentlichen Orte befestiget oder sonst öffentlichbekannt gemacht hat; — V. VI. oder VII.
43a) Wer auf dieselbe Weise Andern sonst eine Be-leidigung zugefügt; — VI. VII. oder VIII.
433) Weisung. — Die den Fällen der S. 331. 332.ist die Einrede der Wahrheit nur bey der Zumessung derStrafe zu berücksichtigen.
XXII.) Von'dem Diebstahle und dem Nachdrucke.
434) "Wer sich fremder beweglicher Sachen, in ge-winnsüchtiger Absicht, ohne Wissen und Willen dererbemächtiget, welche die Sachen entweder in ihrem eigenenNahmen oder im Nahmen eines Andern besitzen; — machtsich, wenn das gestohlene Gut einen Werth von mehr als25 11. hat, eines Vergehns der IV. V. oder VI. Klasse und,wenn es einen geringeren Werth hat, eines Vergehns derVII. VIII. IX. oder X. Klasse schuldig.
435) Das im S. 434. bezeichnete Vergehn des Dieb-stahls ist für vollbracht zu erachten, so wie der Dieb dieSache die er entwenden will, diebisch angegriffen hat.
436) Der Werth gestohlner Sachen ist nach dem