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nisses vertritt die Stelle der persönlich geleisteten Eh-renerklärung.
Die Gerichte können den Beklagten blofs zu einerEhrenerklärung im Allgemeinen oder zu einer bestimm-ten und besonderen Ehrenerklärung verurtheilen.
"Wird der Beklagte zu einer Ehrenerklärung verur-theilt, so hat das Gericht zugleich die Art, wie das Ur-theil öffentlich bekannt gemacht werden soll, nach derBeschaffenheit eines jeden einzelnen Falles und mit Rück-sicht auf die Anträge des Klägers festzusetzen.
4s5) Ist die Beleidigung mittelst einer Schrift odermittelst einer bildlichen Darstellung zugefügt worden,so kann das Gericht, auf Antrag des Klägers, theils dieseSchrift oder Dai'stellung vorläufig mit Beschlag belegen,theils in dem Endurtheile auf die Einziehung und Ver-nichtung derselben, jedoch mit Vorbehalt der Rechtedritter Personen, erkennen.
426) Die Einrede der Wetlschlagung ist gegen diedem Beleidigten zustehende Klage nur in so fern zulässig,als die Klage auf Genugthuung gerichtet ist.
427) Es kann dieser Klage die Einrede der Wahrheitder beleidigenden Aeufserungen entgegengesetzt werden.Jedoch wird die Klage durch diese Einrede nur in so fernentkräftet, als der Beklagte nicht, nach dem Ermessendes Richters, die Grenzen eines erlaubten Tadels über-schritten hat.
428) Es wird diese Klage in Jahresfrist verjährt,von dem Tage an gerechnet, an welchem der Beleidigtevon der ihm widerfahrnen Beleidigung Kenntnifs erhal-ten hat.
429) Wer die körperlichen oder die geistigen Ei-genschaften oder Fertigkeiten oder die Kenntnisse desAndern fälschlich herabsetzt oder dem Andern Mängel oderGebrechen des Geistes oder des Körpers andichtet, ohnedafs die Aeufserung die Eigenschaft einer Beleidigung hat,