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len, als ihnen der andere Theil ein Vergehn vorgewor-fen hat.
Kinder, welche unter der elterlichen oder der vor-mundschaftlichen Gewalt der Eltern stehn, können vonden Eltern nicht beleidiget werden.
420) Zur Begründung der im S. 4'9. gedachtenKlage können nicht die Aeufserungen benutzt werden,welche in den schriftlichen oder mündlichen Vorträgen,die in den Kammern (auf dem Landtage) gehalten wer-den, oder in den von den Kammern ausgehenden oderin den auf Befehl der Kammern in Druck erscheinen-den Schriften enthalten sind.
421) Die Klage geht sowohl von Seiten des Belei-digten, als von Seiten des Beleidigeis auf die Erben über.
Ist ein Verstorbener beleidiget •worden % so habendie Erben das Recht, eine Klage statt seiner anzustellen.
423) Eine Aeufserung ist als beleidigend zu be-trachten, wenn sie entweder eine Verachtung des An-dern unzwej'deutig ausdrückt, oder nach der Absichtihres Urhebers eino Verachtung des Andern ausdrückensollte. Es kann auf diese Absicht aus der Art, wie undaus den Umständen, unter welchen die Aeufserung ge-schehen ist, geschlossen werden.
4^3) Die von dem Beleidiger zu leistende Genug-thuung ist nach Mafsgabe des Verlusts, den der Belei-digte wegen der Beleidigung erlitten hat, so wie nachMafsgabe des Gewinns, den er zu machen durch dieBeleidigung verhindert worden ist, durch richterlichesErmessen zu bestimmen. Ein strenger Beweis ist zurBegründung dieses Anspruchs nicht erforderlich.
424) Wird, zufolge des Antrages des Klägersund nach den vorliegenden Beweisen, auf Ehrener-klärung ei'kannt, so ist diese nicht mittelst einer mündlichenoder schriftlichen Erklärung des Beklagten zu leisten;sondern die öffentliche Bekanntmachung des Erkennt-