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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
Seite
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4i6) In den Fällen der S. 411 413 können dieGerichte nur auf Antrag der gegen ihren Willen ent-führten Frauensperson oder beziehungsweise des Ehe-mannes > dessen Hechte durch die Entführung verletztworden sind, ein Strafverfahren einleiten.

417) In denselben Fällen hat die gegen ihren Wil-len Entführte und beziehungsweise der Ehemann, des-sen Rechte durch die Entführung verletzt worden sind,eine Klage auf Gcnuglhuung gegen den Entführer.

XXI.) Von den Beleidigungen,

4>8) Werken Andern beleidiget, (wer also z. B.dem Andern eine unsittliche Eigenschaft beylegt, oderihm eine gesetzwidrige oder eine unsittliche oder eineunanständige Handlung beymifst oder ansinnt, oder un-ter dem Nahmen des Andern eine solche Handlung be-geht, oder eine dem Andern von einein Dritten zuge-fügte Beleidigung billiget oder den Andern gegen Zuchtoder Anstand betastet oder entblüfst,) ist nur in denFällen strafbar, in welchen die Beleidigung durch einebesondere gesetzliche Vorschrift mit einer Strafe be-droht ist.

419) Der Beleidigte hat das Recht, (die Beleidi-gung mag strafbar seyn oder nicht,) gegen den Belei-diger entweder auf Genügthuung oder auf Ehrenerklä-rung zu hlagen.

Kinder, welche von ihren Eltern, Mündel, wel-che von ihrem Vormunde, Zöglinge, welche vonihrem Erzieher, Schüler, welche Von ihrem Lehrer,Lehrlinge, welche von ihrem Lehrherrn, Dienstleute,welche von ihrer Dienstherrschaft beleidiget werden,haben nur in so "fern das Recht, diese Klage anzusteL-