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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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408) Wer den Andern durch Gewalt oder Dro-hungen zur Abschlicfsung einer Ehe genöthiget hat; IV"., V. oder VI.

409) Eltern, -welche dieses Vei'gehn verüben;VII-, VIII. oder IX.

410) In den Fällen der S. 408. 4°9« hönnen dieGerichte nur auf Antrag desjenigen, "welcher zur Ehegenöthiget worden ist, ein Strafverfahren einleiten. Ei-nem Antrage dieser Art ist nur dann Gehör zu geben,wenn die Ehe wegen der stattgehabten Wöthigung fürnichtig erklärt worden ist.

XX.) Von dem V ergehn der Entfükrung.

4n) Wer eine Frauensperson gegen ihren Willen(mi,t Gewalt oder durch List) entführt oder' wer siegefangen hält, um sie zur Unzucht zu mifsbrauchenoder mifsbrauchen zu lassen; III. oder IV.

4 »2) Wer eine unverheyrathete Frauensperson ge-gen ihren Willen (mit Gewalt oder durch List) ent-führt oder gefangen halt, um sie zur Abschliefsung ei-ner Ehe zu nöthigen; IV-, V. oder VI«

413) Wer eine verheyrathete Frauensperson mitihrem Willen dem Manne entführt oder vorenthält, umsie zur Unzucht zu mifsbrauchen oder mifsbrauchen zulassen; V., VI. oder VII.

414) In den Fällen des S. 4'3. ist die Entführteals Miturheberin des Vergehns zu bestrafen

415) Die Strafe des in den S. 4 «3. 4>4- bezeichne-ten Vergehns ist zu mindern, wenn die Ehe, in wel-cher die Entführte steht, nichtig ist oder wenn die Ent-führte eine rechtmäfsige und begründete Ehescheidungs-ursache halte.