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schehn lassen, sind als Miturheber des Vcrgehns zu be-strafen.
402) Eltern, welche ihr Kind, oder andere Per-sonen , welche ein ihrer Fliege oder Obhuth anvertrau-test Kind, sey es in gewinnsüchtiger Absicht oder umsich ihrer Pflichten gegen das Kind zu entschlagen, ariGaukler oder an Landstreicher oder an Leute ähnlicherArt verkaufen oder unentgeltlich überlassen; — HL.oder IV
403) Gauhler oder Landstreicher oder Leute ähn-licher Art, welche ein fremdes .Kind mittelst eines Kau-fes oder unentgeltlich an sich bringen; — V-, VI.oder VII.
404) Wer ein Kind, das unter der elterlichen oderder vormundschaftlichen Gewalt steht, verleitet, dafs essich der Aufsicht seiner Eltern oder Vormünder durch dieFlucht entzieht; — V,',VI. oder VII.
405) Wer einem Kinde, das unter der elterlichenoder der vormuudschafllichen Gewalt steht, behülflichgewesen ist, sich der Aufsicht seiner Eltern oder Vor-münder durch die Flucht zu entziehn, oder
wer ein Kind^ das sich der Aufsicht seiner Elternoder Vormünder durch die Flucht entzogen hat, ver-stecht oder verheimlichet; ■— VI-, VII. oder VIII.
406) Wer sich einen fälschen Nahmen oder Standbeylegt und mittelst dieses Betrugs, in die Geheimnissefeiner Familie eindringt oder eine Erbschaft an sich ziehtoder Familienrechte zum Nachtheile der Familiengliederausübt; — V, VI. oder VH.
407) Die Gerichte können in den Fallen der S.4o/j. 4o5. nur auf Antrag der Eltern oder Vormünderund in den Fällen der S. 406. nur auf Antrag einesdurch den Betrug beeinträchtigten Familiengliedes einStrai verfahren einleiten.