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begründete Ehescheidungsursache hatte- oder "wenn derEhebruch mit Vorwisseri des Mannes begangen worden ist.397) Vergeben, welche mittelst eines gesetzwidri-gen Beyschlafes begangen werden, sind für vollbracht zuhalten, wenn eine Vereinigung der Geschlechtstheile stalt-gefunden hat. .
IX.) Von den Vergehen, durch welche der bürgerlicheStand oder die Famüienrevhte Anderer beeinträchtigetoder gefährdet werden.
398) Wer ein fremdes Kind ohne Wissen und Wil-len derjenigen, deren Gewalt oder Vormundschaft dasKind unterworfen ist, in der Absicht entwendet odersich zueignet, um das Kind für das seinige oder für einseiner Pflege rechtmäfsig anvertrautes Kind auszugebenoder um über das Kind zu verfügen, (z. B. um es ineinem von dem Glauben der Eltern verschiedenen Glau-ben zu erziebn oder erziehn 8u lassen j) — III.
399) Es sind jedoch die Gerichte ermächtiget, dieStrafe dieses Vergehns zu mindern, wenn aus der Be-schaffenheit und den Umständen der That mit genügenderGewifsheit hervorgeht, dafs der Thäter die Absicht hatte,das Kind als sein eignes zu behandeln und so die Lagedes Kindes zu verbessern.
400) Wer ein Kind in der Absicht, dessen Fami-lienstand au verändern, mit Wissen und Willen derje-nigen, deren Gewalt oder Vormundschaft das Kind un-terworfen ist, an sich nimmt oder aussetzt oder unter-schiebt oder mit einem andern Kinde vertauscht j -— III.oder IV.
401) Eltern oder Vormünder, welche an der Ver-übung des Vergehns Theil nehmen oder die That ge-
Zachariü Strafgesetzbuch. 8