— 112 —ioder der Schuldige genügende Gründe hatte, an-zunehmen , dafs der frühere Ehegatto todt sey.so ist das Vergehn nur als ein Yergehn der VII. oderder YHT. Klasse zu bestrafen.
390) Wenn, in den Fällen des S. 388., der frühereEhegatte abwesend ist, so ist ein Strafverfahren nur dannzulässig, wenn der Abwesende zurüchgehehrt ist odereine Klage auf Vernichtung der späteren Ehe angestellt hat.39O Eine unverheyrathete Person, welche eine ver-heyrathetc unverschuldet geehelichet hat, hat gegen denschuldigen Theil eine Klage auf Genugthuung.
392) Wer die eheliche Treue durch einen aufserehe-lichen Beyschlaf verletzt, oder
wer mit einer verheyratheten Person Unzucht treibt;
— v. VI. VII.
393) Wenn, in den Fällen des S. 392., der verhey-rnthete Theil von Tisch und Bette geschieden ist oder denEhebruch mit Beystand oder mit Vorwissen seines Ehe-gatten begangen hat oder eine rechtmäfsige und begrün-dete Ehescheidungsursache hatte oder sich auf den einenoder den andern der im S. 389. angeführten Milderungs-gründe berufen hann; so ist das Vergehn nur als ein Ver-gehn der VIII. oder der IX. Klasse zu bestrafen.
394) Wenn, in den Fallen des S- 392., beydeTheile verheyrathet sind, so ist die Vorschrift des S. 393.nur in so fern anwendbar, als der eine und der andereTheil den einen oder den andern der im S. 393. aufgeführ-ten Milderungsgründe in Beziehung auf s e i n e n Ehegat-ten für sich hat.
395) Wegen eines Ehebruchs hann nur auf Antragdes Ehegatten des Thäters oder der Thäterinn ein Straf-verfahren eingeleitet werden.
396) Der Ehemann hat gegen den, welcher mit der FrauEhebruch getrieben hat, eino Klage auf Genuglhuung,ausgenommen, wenn die Frau eine rechtmäfsigo und