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382) Die Vorschriften der S. 349- und 35o. sindauch auf die Fälle der S. 377. 38o. anzuwenden-
XVIII.) Von den Vergehen gegen Zucht und Keuschheit.
383) Wer ein Kind, das noch nicht das zwölfte Jahrseines Alters zurückgelegt hat, oder
wer eine gemüthsltranlic oder eine blödsinnige Frauens-person, die in einem Zustande der Bcwufstlosiglteit ist r -zur Unzucht mifsbraucht, oder
wer zur Verübung einer Unzucht einen Irrthum benutzt,in welchem sich die Geschwächte in Beziehung auf diePerson des Thäters befand; — IV oder V.
384) Vormünder, welche ihre Mündel, Erzieheroder Vorsteher von Erziehungsanstalten, welche ihreZöglinge, Lehrer oder Vorsteher von Lehranstalten,,welche ihre Schüler zur Unzucht mifsbrauchen; — IV-oder V.
385) Wegen der in den S. 383. 384. bezeichnetenVergehen hönnen die Gerichte nur auf Antrag der zurUnzucht gemifsbrauchten Person oder der Eltern und,in Ermangelung derselben, die nächsten Verwandten die-ser Person ein Strafverfahren einleiten.
386) Eltern, welche ihre Kinder zur Unzucht mifs-brauchen ; — IV
387) Leibliche Geschwister, (vollbürtige oder halb-bürtige,) welche Unzucht mit einander treiben; — VI.oder VII.
388) Wer eine Ehe abschliefst, ob er wohl noch inin einer Ehe steht, oder
Wer eine verheyrathete Person ehelichet; — IV» Voder VI»
389) Wenn, in den Fällen des S. 388., 'entweder die früher abgeschlossene Ehe nichtig ist,