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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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widerrechtlichen Haft oder Gefangenschaft bis zu deiZeitdauer der Gefangnifsstrafe einer höheren Klasse hin-aufsteigt.

378) Es ist dieses Vergehn als ein Vergehn derIV., V- oder VI. Klasse zu bestrafen, wenn es 1) aneiner von den S. 346 .Z. 1. 2. 3. 4« gedachten Per-sonen begangen worden ist, oder 2) wenn der Thäterdurch die Art, wie er den Andern gefangen hielt oderwie er derl Andern in der Haft oder in dem Gefäng-nisse behandelte oder behandeln liefs, diesem die Haftoder die Gefangenschaft erschwert hat, oder 3) wenndie erlittene Haft für das Leben oder die Gesundheitdes Verhafteten besonders nachtheilige Folgen gehabthat.

379) In den Fällen de: S. 377. 378. sind die Ge-richte nicht von Amtswegen, sondern nur auf Antragder Beeinträchtigten oder seines KechtsVertreters be-rechtiget, ein Strafverfahren einzuleiten; ausgenommen',wenn das Vergehn an den S. 346. Z. 3. gedachten Per-sonen verübt worden ist oder wenn es den Tod deswiderrechtlich Verhafteten zur Folge gehabt hat.

38o) Wer durch eine Anzeige oder Meldung, dieer wider besseres Wissen und Gewissen der Obrigheitmacht, oder durch ein falsches Zeugnifs verursacht)dafs ein Anderer unschuldig verhaftet wird; V. oder VI.

Die Vorschrift des S. 377. §. 2. ist auch auf die* Fälle dieser Art anwendbar.

38i) Es ist das im S. 38o.' bezeichnete Vergehnals ein Vergehn der III. oder der IV. Klasse zu bestra-fen, wenn der Thäter besondere Pflichten der Hoch*'achtung oder der Danhbarlteit gegen den Andern aufsich hatte oder-wenn die Haft für das Leben oder fürdie Gesundheit des Verhafteten besonders nachtheiligeFolgen gehabt hat.