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ger Absicht dergestalt genöthiget hat, dafs er, zur Er-reichung dieses Zwecks, gegen ihn Gewalt oder Drohun-gen von der S. 371. bezeichneten Art gebrauchte oder ihneinsperrte oder gefangen hielt, ist nach Mafsgabe derVorschriften der S. 371. 372. zu besti'afen.
374) Wer den Andern zu einer Rechtshandlung ingewinnsüchtiger Absicht dergestalt genöthiget hat, dafser sich eine Amts - oder Dienstgewalt fälschlich beylegte,oder sich auf einen obrigkeitlichen Befehl oder Auftragfälschlich berufte, oder eine ihm zustehende Amts- oderDienstgewalt zum Nachtheile des Andern mifsbrauchenzu wollen drohte; — IV. , V. oder VI.
375) Wer den Andern zu einer Rechtshandlung ingewinnsüchtiger Absicht dergestalt genöthiget hat, dafser ihnen mit der Ablegung eijes falschen Zeugnisses odermit einer ungegründeten Rüge (Denunciation) oder mitdereinstigenMifshandlungen oder Beschädigungen drohte;— V. VI- oder VII.
XV1L") Von Jen Vergehen gegen die persönliche Freyheit.
376) Wer den Andern mit Gewalt oder durch Listaus dem Lande schafft, um ihn auswärts in eine Dienst-abhängigheit zu v«rsetzen, oder ihn der Gewalt einerauswärtigen Regierung zu unterwerfen} — III., IV.oder V«
377) Wer den Andern einsperrt oder gefangen hält;— VII-, VIII., IX. oder X.
Es darf jedoch die wegen dieses Vergehns zuzuer-kennende Gef an gnifsstrafc nicht von kürzerer Dauer seyn,als die widerrechtliche Haft oder Gefangenschaft, wegenwelcher die Strafe zuerkannt wird. Es sind .daher dieGerichte ermächtiget, dieses Vergehn auch mit der Ge-fängnifsstrafe einer höheren Klasse, ab nach dem §. 1.dieses Satzes, alsdann zu belegen, wenn die Dauer der