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sich zur Unzucht mifsbrauchen zu lassen; — II. oderIII.
368) Wer eine Frauensperson in einen Zustand derBetäubung oder der Bewufstlosiglieit versetzt und sie indiesem Zustande zur Unzucht mifsbraucht; — IL oder III.
369) In den Fallen der S. 367. 368. sind die Gerichtenicht von Amtswegen, sondern nur auf Antrag der ge-mifsbrauchten Frauensperson oder desjenigen, welcherderen Rechte zu vertreten hat, berechtiget, ein Strafver-fahren einzuleiten; ausgenommen, wenn die Frauensper-son, an den erlittenen Mifshandlungen gestorben ist.
370) Die Vorschrillen der S. 349- 35o. sind auch aufdie Falle der S. 367. 368- anzuwenden.
371) Wer sich fremden beweglichen Eigenthumcsin gewinnsüchtiger Absicht dergestalt bemächtiget, dafser, um sich fremder beweglicher Sachen zu bemächtigenoder um die Sachen, deren er sich bemächtiget hat, fort-zubringen, Gewalt oder Drohungen, welche mit einerdringenden und sonst unabwendbaren Gefahr für das Le-ben oder für die Gesundheit des Bedrohten verbundensind, gegen denjenigen oder gegen diejenigen anwendet,welche die Sachen , deren er sich bemächtigen will oderderen er sich bemächtiget hat, in ihrem Besitze oder inihrer Gewahrsam oder unter ihrer Obhuth haben; — III.
373) Wenn 1) dieses Vergehn auf der Strafse oderzur Nachtzeit verübt worden ist, oder wenn 2) der Thä-ter dabey Waffen gebraucht oder mit Waffen, die er zurHand hatte, gedroht hat, oder wenn 3) der Vergewal-tigte durch die erlittenen Mifshandlungen das Leben oderden vollständigen Gebrauch eines Sinnes oder Gliedesoder seine Gesundheit verlobren hat; so ist das Vergehnals ein Vergehn der II. Klasse zu bestrafen.
373) Wer den Andern zu einer Rechtshandlung, (zueiner- Schenkung oder Zahlung, oder zur Eingehung oderTilgung einer Rechts verbindlichheil,) in gewinnsüehti-