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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
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haben, sind so zu bestrafen, als ob das Vergehn nicht vonder Mutter, sondern von einer dritten Person verübt wor-den wäre.

356) Eine Schwangere, die innere oder äufserc Mit-tel anwendet oder anwenden lüTst, um den Tod der Fruchtim Mutterleibe oder eine zu frühe Entbindung zu verur-sachen; IV. V. VI.

35 0 Wenn eine aufser der Ehe Geschwängerte die-ses Vergehn zur Rettung ihrer Geschlechtsehre verübt;

VI. VII. oder VIII.

358) Wenn ein Anderer, mitoder ohneZuthun oderZu-stimmungder Schwangeren, innere oder äufsere Mittel inder Absicht anwendet, um den Tod einer Frucht im Mutter-leibe oder eine zu frühzeitige Niederkunft zu bewirken;

III. IV. oder V.

359) Weisung. Bey der Zumessung der Strafe desim S. 358. bezeichneten Vergehns ist ins besondere auchdarauf Rücksicht zu nehmen, ob und in welchem Gradedie Mutter oder das Kind oder beydo an ihrem Leben oderan ihrer Gesundheit beschädiget worden sind.

360) Eltern, welche ihr Kind an einen Ort bringenoder an einem Orte verlassen oder zurücklassen, wo dasKind, seinem Alter oder seinen Gesundheitsumständeiinach und nach der Beschaffenheit des Orts oder der Zeit-umstände, in .dem gewöhnlichen Laufe der Dinge, ausMangel an Hülfe umkommen mufs; III. oder IV.

36i) Eltern, welche ihr Kind an einen Ort bringenoder an einem Orte verlassen oder zurücklassen, wo dasKind, ob es wohl seinem Alter, oder seinen Gcsundhcits-umständen nach sich selbst zu helfen nicht vermag, den- :noch nach der Beschaffenheit jenes Orts oder der Zeitum-stände , in dem gewöhnlichen Laufe der Dinge, die nöthigeHülfe zu erwarten hat; V. VI. oder VII.

362) Die Mutter eines unehelichen Kindes, welchedas im S. 36o., oder des im S. 361. bezeichnete Vergehn