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XV.) Von dar Verletzung der Pflicht, für die Erhal-tung des Lebens und der Gesundkeit Anderer zu sorgen.
351) Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind wäh-rend oder nach der Geburt, durch eine Handlung oderdurch eine Unterlassung, in der Absicht tödtet oder tüd-ten läfst, um ihre Geschlechtsehre zu retten d. h. um ihreSchwangerschaft und Niederkunft vor Andern , (d'e Mit-schuldigen des Vergehns jedoch ausgenommen,) zu verheimlichen; — V. oder VI.
"hüfi) Die Gerichte sind ermächtiget, die Strafe die-ses Vergehns um eine Klasse zu erhöhn, wenn die Thä-terin vor ihrer Niederkunft ihre Schwangerschaft denje-nigen auf Befragen abgeleugnet hat, welche sie darumzu befi-agen berechtiget waren.
353) Weisung. — Die Strafe dieses Vergehns istins besondere dann (innerhalb der durch die S. 35i. 35a.vorgezeichneten Grenzen J zu mindern, wenn den Um-ständen nach anzunehmen ist, dafs die Mutter zur Zeitder That, scy es wegen der Geburtsschmerzen oder we-gen der nach der Geburt eingetretenen Schwäche, ihrerselbst nicht vollkommen mächtig war.
354) Wenn die Mutter eines unehelichen Kindes inder Absicht, das Kind zur Bettung ihrer Geschlechtsehrezu tödten, Gewalttätigkeiten an dem Kinde verübt oderAndern zu verüben gestattet, oder das, was sie zur Er-haltung des Lebens des Kindes zu thun halte, zu thununterlassen hat, jedoch das Kind am Leben geblieben ist;— VI-, VH. oder VIII.
Die Weisung des S. 353- ist auch auf die Fälle dieserArt anwendbar.
Die nach den S. 10a ff. wegen des Versuchs einesVergehns zu leistende Sicherheit kann in den Fällen dieserArt nicht gefordert werden.
355) Die, welche an dem einen oder dem andern derin den S. 351. 354- gedachten Vcrgchn Theil genommen