— 104 -
Dio Weisung des 8. 33g. ist auch boy diesem Fallezu beachten.
348) Wegen der in den S. 344« 346. 347- bezeichne-ten Vergehen können die Gerichte nicht von Amtswegen,sondern nur auf Antrag des Verletzten oder seines Vor-mundes ein Strafverfahren einleiten; ausgenommen, wenni) das Vergehn auf der Strafse, oder an einem öffentli-chen Orte oder vor einer öffentlichen Behörde, oderwenn es a) gegen die S. 346. Z. 3. gedachten Personenverübt worden ist, oder 3) wenn es den Tod des Ver-letzten zur Folge gehabt hat, oder 4) wenn es zugleichnach einer andern Vorschrift des Gesetzbuches ein. Ver-gehn ist.
349) Der, welcher durch irgend eine Vergehung oderdurch die Fahrlässigheit Anderer an seinem Körper oderan seiner Gesundheit verletzt worden ist, ist an dio Thä-ternahmentlichfolgende Entschädigungsforderungenzu machen bei'echtiget; Dafs sie die wegen seiner WartungHeilung undVerpflegung aufgelaufenen Kosten berichtigen;dafs sie ihn wegen der Versäuninifs ? die ihm in seinem Ge-werbe, Dienste oder Berufe verursacht worden ist, Er-satz leisten; dafs sie ihm, wenn und so lange er durchdie erlittene Verletzung schlechthin oder zum Theil aus-ser Stand gesetzt ist, seinen Unterhalt zu erwerben, diezu seinem Unterhalte, nach Verhältnifs seines ehemaligenErwerbes und seiner dermaligen Unfähigkeit zur Arbeit,nöthigen Gelder bezahlen.
Die Vorschrift des S. 34 >• ist auch auf die Fälle einerVerletzung des Körpers oder der Gesundheit anwendbar.
350) In denselben Fällen ist dem Verletzten wegendes ihm widerfahrnen Schimpfes und, wenn er durch dieVerletzung verhindert wird, sein Unter- oder Fortkom-men zu finden oder sonst sein Glück zu machen, auch des-halb eine durch x-ichterliches Ermessen zu bestimmendeVergütung zu leisten.