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7oston Jahre seines Alters, dieses Jahr mit eingeschlossen,gelebt haben würde
XIV.) Von den Verletzungen des Körpers oder derGesundheit.
344) Wer den Andern durch Gift odov durch Feuoroder durch ätzende oder brennendo Stoffe oder durchWaffen an seinem Körper oder an seiner Gesundheit mitvorbedachtem Vorsatze beschädiget oder verletzt hat j -^-III., IV. oder V.
345) W er i ohne sich dieser Mittel zu bedienen,den Andern an seinem Körper oder an seiner Gesundheitmit vorbedachtem Vorsatze beschädiget oder verletzt hat;— V., VI. oder VH.
346) Die Gerichte sind ermächtiget, die Strafe derin den S. 344< 345- bezeichneten Vergehen um eine KlasseS5U erhöhn,
i) wenn das Vcrgehn an einem Mitgliede des Fürsten-hauses oder'
2) wenn es an Eltern, Erziehern oder Vormündern oder
3) wenn es an obrigkeitlichen Personen, oder an. obrig-keitlichen Dienern oder an Militärpersonen und »warentweder während ihrer Dienstverrichtungea oderaus Rache wegen ihrer Dienstvcrrichlungen oder
4) wenn es an Schwangern verübt worden ist, oder
5) wenn es besonders schwere Folgen für den Verletz-ten gehabt hat, z, B. demselben das Leben oderden Gebrauch eines seiner Glieder oder Sinne ge-raubt hat.
347) Wer gwav mit Vorsatz, jedoch ohne Vorbe-dacht, den Andern an seinem Körper oder an seiner Ge-sundheit beschädiget oder verletzt; — VII. , VIII., IX-oder X.