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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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34o) Wenn bcy einem Rauf handel ein Mensch ge-tüdtet worden ist und wenn, in einem Falle dieser Art,entweder nicht ausgemittclt werden ltann, wer von denThejlnehmern den Tod des Gebliebenen verursacht hat,oder wenn der Tod durch das Zusammentreffen mehrererVerletzungen verursacht worden ist, so sind alle die,welche an dem Getö'dteten oder an dessen Parthey Thät-lichhelten verübt haben, als schuldig eines Vergehns derV. oder der VI. Klasse zu bestrafen, in so fern sie nichtnachweisen {sonnen, dafs sie sich an dem Gebliebenennicht vergriffen haben.

Es sind jedoch die Gerichte ermächtiget, in Fällendieser Art gegen diejenigen, welche sich bey dem Han-del verhältnifsmäfstig weniger gewaltthätjg bewiesen ha-ben, nur auf eine Gefängnifsstrafe der VH. oder derVHL Klasse zu erltennen.

34») Alle die, welcher ein Getiidteter zu unterhaltenodpr z,u unterstützen rechtlich verbunden war, (also z.B. derEhegatte, die Kinder des Getödteten,) haben das Recht,von denen, welche den Tod des Mensphen durch irgendeine Vergehung, (sey es als Urheber, oder als Gehülfen,oder, nahmentlich in dem Falle des S. 34o. als Gesamt-urheber der That,) oder durch Fahrlässigheit verursachthaben, denselben Untei'halt oder dieselbe Unterstützung,wie von dem Getödteten, aber auch nur unter denselbenBedingungen und nur unter denselben Einschränkungen,,wie von diesem, zu fordern,

34 2 ) Auch dio, welche ein anderes von der Lebens-dauer des Getödteteu abhängiges Recht (z. B. eine Leib-rente) zustand, hönnen dieses Recht gegen die im S. 341.gedachten Personen auf dieselbe Weise, wie gegen denGetödteten, geltend machen.

343) In Beziehung auf die in den 8. 341. 342. er-wähnten Verbindlichkeiten ist anzunehmen, dafs der Ge-tO'dlcte, wenn er picht gclödtet worden wäre, bis zum