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oder' durch die Nichterfüllung einer ihm obliegendenRechlsverbindlichlieit; — IL
333) Wer dieses Vergehn an seinen leiblichen El-tern , oder an soinen eheleiblichen Grofs - oder Urgrofs-eltern verübt; ■— I.
334) Ein Geburtshelfer, welcher ein Kind während,der Geburt tödtet, weil er nur unter dieser Bedingungdie Mutter entbinden und beym Leben erhalten bann,ist straflos.
335) Wer durch eine mit Vorbedacht vorgenom-mene Vergiftung den Tod des Vergifteten, verur-,sacht hat, ist mit der Einrede, dafs er die Tödtungnicht beabsichtiget habe., nicht zu hören.
336) Wer durch eine Verwundung, dio er dem An-dern mit vorbedachtem Vorsatze durch Waffen zuge-fügt hat, den Tod des Verwundeten verursacht hat,ist mit der Einrede, dafs er die Tüdtung nicht beab-sichtiget habe, nicht zu hören.
337) Wer an einem von einem Andern an sich selbst ver-übten Morde Theil genommen hat, ist, gleich als oh eran dem im S. 333. oder beziehungsweise im S. 333-be-zeichneten Vergehn Theil genommen hätte, zu bestrafen.
338) Wer, zwar mit Vorsatz, jedoch ohne Vorbe-dacht, (also in einer leidenschaftlichen Aufwallung,) denAndern getödtet hat; — IV , V- oder VI.
339) Weisung. — Bcy der Zumessung der Strafedieses Vergehns ist insbesondere theils auf dio Veran-lassung, welche der Thäter zu seiner leidenschaftlichenAufwallung halte, thoils auf das Vcihältnifs, in weleherner zu dem Gctödteten stand, Rücksicht zu nehmen;so dafs z. B. die. Strafe, wenn der Thäter in Bezie-hung auf jene Veranlassung Nachsicht verdient, zu min-dern, wenn er gegen den Gctödteten besondere Pflich-ten der Hochachtung oder der Dankbarkeit auf sich hatte,zu erhöhen ist.