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wer denjenigen, die den Zwcyhampf zu vermeidenoder abzuwenden oder weniger gefährlich zu machenoder abzuhürzen suchten, gedroht oder Verachtung be-zeigt hat; — VIL, VIII., 1$. oder X.
326) Vorgesetzte, die, von einem bevorstehendenZweyliampfe unterrichtet, nicht die ihnen zu Gebothestehenden Mittel angewendet haben, um ihre Dienstun-tergebenen von dem Zwejhampfe abzuhalten; — VII.oder VIII.
327) Die Zeugen, die bey einem Zweyliampfe ge-genwärtig waren ; — IX. oder X.
328) Die Kampfhelfer (die Sekundanten) sind we-der als solche, noch als Zeugen strafbar.
Eben so wenig können Aerzte und Wundärzte,welche als solche bey einem Zweyliampfe gegenwärtigwaren, mit einer Strafe belegt werden.
XII.) Von den Vergehen, welche den Staat in mehrerenoder, nach der Verschiedenheit der Fälle, in verschie-denen Beziehungen beeinträchtigen oder gefährden.
339) Wer, ohne eine von der Regierung erhalteneErlaubnifs, bewaffnete Mannschaft oder Mannschaft, umsie zu bewaffnen, anwirbt; ■— III. oder IV«
330) Wer in der Absicht, .die öffentliche Ruhe zustören oder ein Unternehmen dieser Art zu unterstützen,Waffen oder Munition vertheilt; -— III., IV. oder V-
331) Wer in derselben Absicht Waffen oder Mu-nition verfertiget oder aufkauft oder sonst zusammen-bringt; — IV, V.oder VI. ,
XIII.) Von dem Vergchn der Td'dtung.
332) Wer mit vorbedachtem Vorsatze den Tod ei-nes Menschen verursacht, scy es durch eine Handlung