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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
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Begräbnisso entwendet; ist, gleich als ein Dieb, .nachden für den Diebstahl bestehenden Gesetzen zu bestrafen.

318) Wer die amtlichen Sitzungen oder Vereinigungeneiner öffentlichen Behörde durch Gewalttätigkeiten 6tört;IV., V. oder VI.

319) Wer die amtlichen Sitzungen oder Vereini-gungen einer öffentlichen Behörde durch Lärmen odersonst durch ein ärgerlich - unanständiges Betragen störtund, ungeachtet einer ihm gethanen Bedeutung, zustören fortfährt; VII., VIII. oder IX.

320) Wer in der Absicht, sich oder den SeinigenBecht zu verschaffen, oder sich oder die Seinigen zurächen, des Eigenthumes Anderer sich bemächtiget oderdas Eigenthum Anderer sich zueignet oder es beschä-diget; VII-, VIIL, IX. oder X.

32i) Wird dieses Vergehn von Dreyen oder Meh-reren zusammen verübt, so sind die Gerichte ermäch-tiget, es nach Malsgabe der S. 311. 312. zu bestrafen.

322) Wird ii'gend ein anderes Vergehn in der Absichtbegangen, Selbsthülfe oder Selbstrache zu üben, so hates zwar bey der auf das Vergehn an sich und unab-hängig von dieser Absicht gesetzten Strafe sein Bewen-den. Jedoch ist die beabsichtigte Selbsthülfe öder Selbst-rache ein Grund, diese Strafe desto strenger zuzumessen.

323) Wer einen Zweykampf d. i. einen Kampf mit Waf-fen zu Folge einer vorausgegangenen (ausdrücklichen oderstillschweigenden) Uebereinkunft vollzieht, er sey der Her-ausforderer oder der Herausgeforderte; V. oder VI.

3 24) Ist Einer der Zweykämpfer in dem Zweykampfegetödtet worden oder an den in dem Zweykampfe em-pfangenen Wunden gestorben, so kann die Strafe die-ses Vergehns um eine Klasse erhöht werden.

325) Wer zu dem Herausfordern oder zur Annahmeder Herausforderung (z. B. als Kartelträger) oder zurVerlängerung des Zweykampfes mitgewirkt hat, oder

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