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3n) WcnnDreyc oder Mehrere zusammen in fremdeHäuser oder Wohnungen oder in befriedete Besitzun-gen Anderer gewaltsam eindringen; — V. oder VI.
312) Wenn die Eingedrungenen Gewaltthätigheitcnan Personen verübt, oder Gebäude oder Wohnungenoder Fruchtfelder oder Güter oder Werhstäten oderMaschinen oder Waaren oder Vorräthe zerstört, oderwenn sie geplündert haben; — III. oder IV.
3i3) Wer in eine Kirche oder in ein anderes Ge-bäude, Welches zu gesetzmäfsigen religiösen Zusammen-künften bestimmt ist, während des Gottesdienstes ge-waltsam eindringt, oder
Wer den Gottesdienst oder religiöse Feyerlichliei-ten, z. B. Umgänge, gewaltsam stört, oder
Wer an einem Religionsdiener, während dieser seinAmt verrichtet, eine Gewaltthatigheit verübt; — IV,V. oder VI. . /
3i4) Wer den Gottesdienst oder wer religiöse Fcycr-lichlteitcn durch Lärmen oder sonst durch ein ärger-,lieh - unanständiges Betragen stört, oder
Wer einen Beligionsdiener, während er sein Amtverrichtet, beleidiget; — VII., VIII. oder IX.
3i5) Wer gegen eine unter dem Schutze des Staa-tes bestehende Religionsgescllschaft Schmähungen oderVerunglimpfungen gebraucht, oder
Wer die Lehren, die Einrichtungen, die Gebräucheoder die Heiligthümer einer unter dem Schutze des Staa-tes stehenden Religionsgesellschaft durch Worte oderWerhe herabwürdiget, in der Absicht ; seine Verach-tung gegen sie an den Tag zu legen oder sie Andernverächtlich zu machen; — VII-, VHI. oder IX.
316) Wer eine Leiche vor oder nach der Beer-digung entwendet oder verstümmelt; — VI., VII. oderVHI.
3>7) Wer Sachen aus einem Grabe oder aus einem