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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
Seite
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Es sind jedoch die Gerichte ermächtiget, die Strafedieses Vcrgelins zu mindern, wenn der Standes - oder dergrundhqrrliche Diener auf Befehl der Herrschaft gehan-delt hat.

307) Die Gerichte sind ermächtiget, gegen einenStandes- oder gegen einen grundherrlichen Diener, wel-cher sich des im S. 3o6. bezeichneten Vergehns schuldiggemacht hat, den Verlust seiner Stelle oder das Verholh ,die Stelle eine bestimmte Anzahl Jahre zu verwalten, aus-zusprechen.

Die Weisung des S. 3o5. ist auch auf diese Ermäch-tigung au beziehm

XI.) Von den Vergehen, durch welche der Rechtsfriedeim Staate verletzt oder gefährdet wird.

308) Wer in fremde Häuser oder Wohnungen oderin eine befriedete Besitzung des Andern gewaltsam ein-dringt, oder

wer in fremde Häuser oder Wohnungen oder in einebefriedete Besitzung des Andern heimlich einsteigt, oder

wer sich in denselben versteckt, ohne dafs er ei-nen genügenden Grund, warum er sich daselbst ver-borgen habe, nachweisen bann; VII. » VIII., IX.oder X.

309) Die Gerichte hönnen wegen der Vergehen desS. 3o8. nur auf Antrag des beeinträchtigten Theiles einStrafverfahren einleiten.

3 »o) Sind die Häuser oder Besitzungen Schlösseroder befriedete Besitzungen des Fürsten oder zum Ge-brauche einer öffentlichen Behörde oder einer öffentli-chen Anstalt bestimmte Gebäude oder Kirchen, so banndas im S. 3 08. bezeichnete Vergehn als ein Vergehnder V- oder Vb Klasse bestraft werden.

Zachariä Strafgesetzbuch, 7