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X) Von den Vergehen angemafster Vorrechteund an gern afs t er Gewalt.
29g) Wer sich eines Amts- oder eines Standesvor-zuges oder eines Titels widerrechtlich anmafst, oder
wer ein Ehrenzeichen trägt, das ihm nicht verliehenworden ist; — VII- VIII. IX. oder X.
• 3oo) Wer sich der Ausübung eines Staatsdienstes an-mafst, ohne dafs ihm der Dienst verfassungsmäßig über-tragen worden ist. — V. VI. VII. oder VIII.
3oi) Wer sich der Verwaltung eines Dienstes, wel-cher nur zu Folge einer Staatserlaubnifs oder nur nachTorgängiger obriglieitlicher Bestätigung verwaltet werdendarf, anmafst, ohne diese Erlaubnifs oder Bestätigung er-halten zu haben; — VII. VIII. IX. oder X.
302) Wer sich eines Hoheitsrechtes anmafst, welchesihm weder nach den Gesetzen noch hraft eines besonderenBcchtsgrundes zusteht; — V VI. VII. oder VIII.
303) Ein Standes-oder ein Grundherr, welcher voneinem ihm zustehenden Hoheitsrechte einen gesetzwidrigenGebrauch macht oder machen lüfst; — VII. oder VIII.
304) Ein Standes-oder ein Giundhcrr, welcher sichdieses Vergehns schuldig macht, Itann in dem Slrafer-Jkenntnisse von der Ausübung des gemifsbrauchten Bechtsentweder auf Lebenszeit oder auf eine bestimmte AnzahlJahre ausgeschlossen werden.
305) Weisung. — Die Gerichte haben von der ihnendurch den S. 3o4- ertheilten Ermächtigung ins besonderedann Gebrauch zu machen, wenn der Angeschuldigte dasVergehn wiederholt oder unter Umständen, welche seineWiderspenstigkeit gegen die bestehenden Gesetze oderVerordnungen besonders beurhunden, begangen hat.
306) Ein Standes- oder ein grundherrlicher Diener,welcher von einem dem Standes-oder dem Grundherrnverliehene Hoheitsrechte einen gesetzwidrigen Gebrauchmacht; — VIT. oder VHI.