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sind jedoch die Gerichte ermächtiget, diese Strafe, wegender Absicht, in welcher die Handlung verübt worden ist,zu mindern.
295) Wer einen Verhafteten aus der Haft befreyt,oder
wer einem Verhafteten behülflich gewesen ist, dafser sich aus der Haft befreyte, oder
wer einem aus der Haft Entkommenen zur FluchtVorschub geleistet hat; — VH. VIII. oder IX.
296) Wenn diejenigen, welche mit der Bewachungoder mit der Aufsicht über die Bewachung eines Verhaf-teten beauftragt sind, das eine oder das andere der imS. 295. bezeichneten Vergehen verüben; — V- oder VI-
Wenn diese Personen bey der Bewachung oder be-ziehungsweise bey der Aufsicht über die Bewachung einesVerhafteten eine Fahrlässigkeit begehn, so dafs der Ver-haftete entkommt; — VIII- IX. oder X.
297) Wenn der Entkommene wegen einer Vergehungverhaftet war, (sey es übrigens zur Strafe oder währenddes gerichtlichen Verfahrens,) so sind noch überdiefs beyder Bestrafung der im S. 295. bezeichneten Vergehen dieVorschriften der S. i50. 166. in Anwendung zu bringen.
298) Wer sich eines von den im S. 295. bezeichnetenVergehen in Beziehung auf einen Schulden halber Ver-hafteten schuldig gemacht hat, kann zur Bezahlung derSchulden, für welche der Entkommene verhaftet war,"als Selbstschuldner, und zwar mittelst persönlicher Haft,angehalten werden. Er wird jedoch von der Verbindlich-keit, diese Schulden zu bezahlen, befreyt, so wie sich derursprüngliche Schuldner stellt oder wieder zur Haft ge-bracht wird.