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S. 287. begriffen, wenn^der Geber zur Zeit der Schen-kung oder des gethanen Versprechens ein gesetzwidrigesSuchen bey dem Beamten angebracht hatte oder in einerbey dem Beamten oder bey dem Gerichte, dessen Mitgliedder Beamte ist, anhängigen Bechtssache Parthey war.
291) Die Vorschriften der S. 286.— 289. sind auchauf die Bestechung und die Bestechlichheit der Schieds-richter und der in einem Bechtsstreite ernannten Sach-und Kunstverständigen, so wie derjenigen anzuwenden ,welche ein Amt oder einen öffentlichen Dienst zu ver-geben haben.
29a) Unter denselben Vorschriften sind ferner die-jenigen Geschenhe begriffen, welche einem Anwalte odereinem Sachwalter von der Gegenparthey gemacht oderversprochen werden. Von Geschenken dieser Art ist schonkraft Gesetzes und ohne Vorbehalt des Gegenbeweisesanzunehmen, dafs sie in der S. 287. bezeichneten Absichtgemacht oder versprochen und von dem andern Theileangenommen worden sind.
293) Wer durch Bestechung zu einem Staatsdienstegelangt ist, kann in dem Straferkenntnisse des Dienstesfür verlustig erklärt werden.
Eben so kann dem, welcher, zur Vergebung einesStaatsdienstes berechtiget, sich dabey einer Bestechlich-keit schuldig gemacht hat, die fernere Ausübung diesesRechts abgesprochen werden. '
IX) Von dem Vergehn der Befreiung aus der Haft.
294) Wer sich aus der Haft, in welcher er aus ir-gend einem Grunde enthalten wird, oder sonst aus denHänden der Obrigkeit mittelst einer Handlung befrey t oderzu befreyen versucht, welche für sich d. h. abgesehn vondem Zwecke der Befreyung strafbar ist, ist mit der aufdiese Handlung für sich gesetzten Strafe zu belegen. Es