nicht alsbald entfernen, sind gleich als Gehülfen derVergehen zu bestrafen.
VIII) Von den V 'ergehen der Bestechung undder Bestechlichkeit.
286) Wer eüiem Staalsdiener für eine von demsel-ben zu verrichtende Dienstbandlung ein Geschenk machtoder zu machen verspricht;
ein Slaatsdiener, welcher für eine von ihm zu ver-richtende Diensthandlung ein Geschenk oder das Verspre-chen eines Geschenkes annimmt; — VII. VIII. IX. oder X.
387) Wer einem Staatsdiener in der Absicht, ihn zueiner pflichtwidrigen Diensthandlung zu verleiten, einGeschenk macht oder zu machen verspricht,
ein Staatsdiener, ■welcher ein ihm in dieser Absichtgemachtes Geschenk oder das Versprechen eines solchenGeschenkes annimmt; — V- VI. oder VII.
288) In den S. 286. 287. ist unter dem "Worte :»Geschenk« ein jeder Vortheil, welcher zu Geld an-geschlagenwerden kann, begriffen.
289) Unter den Vorschriften der S. 286. 287. sindauch diejenigen Geschenke begriffen, welche einem Staats-diener mittelbar d. h. durch eine Zwischenperson gemachtoder versprochen werden.
Geschenke, welche dem Ehegatten oder den der el-terluhm Gewalt unterworfenen Kindern oder den Dienst-oder Brodleuten eines Staatsdieners gemacht oder ver-sprochen werden, sind kraft Gesetzes als dem Staatsdienerselbst gemacht oder versprochen zu bedachten, in so fernnicht durch standhafte Gründe das Gegentheil dargethanwerden kann. ■
290) Ein Geschenk, das einem Beamten gemacht oderversprochen worden ist, ibt schon kraft Gesetzes und ohneVorbehalt des Gegenbeweises unter der Vorschrift des