Druckschrift 
Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
Seite
93
Einzelbild herunterladen
 

nicht alsbald entfernen, sind gleich als Gehülfen derVergehen zu bestrafen.

VIII) Von den V 'ergehen der Bestechung undder Bestechlichkeit.

286) Wer eüiem Staalsdiener für eine von demsel-ben zu verrichtende Dienstbandlung ein Geschenk machtoder zu machen verspricht;

ein Slaatsdiener, welcher für eine von ihm zu ver-richtende Diensthandlung ein Geschenk oder das Verspre-chen eines Geschenkes annimmt; VII. VIII. IX. oder X.

387) Wer einem Staatsdiener in der Absicht, ihn zueiner pflichtwidrigen Diensthandlung zu verleiten, einGeschenk macht oder zu machen verspricht,

ein Staatsdiener,welcher ein ihm in dieser Absichtgemachtes Geschenk oder das Versprechen eines solchenGeschenkes annimmt; V- VI. oder VII.

288) In den S. 286. 287. ist unter dem "Worte :»Geschenk« ein jeder Vortheil, welcher zu Geld an-geschlagenwerden kann, begriffen.

289) Unter den Vorschriften der S. 286. 287. sindauch diejenigen Geschenke begriffen, welche einem Staats-diener mittelbar d. h. durch eine Zwischenperson gemachtoder versprochen werden.

Geschenke, welche dem Ehegatten oder den der el-terluhm Gewalt unterworfenen Kindern oder den Dienst-oder Brodleuten eines Staatsdieners gemacht oder ver-sprochen werden, sind kraft Gesetzes als dem Staatsdienerselbst gemacht oder versprochen zu bedachten, in so fernnicht durch standhafte Gründe das Gegentheil dargethanwerden kann.

290) Ein Geschenk, das einem Beamten gemacht oderversprochen worden ist, ibt schon kraft Gesetzes und ohneVorbehalt des Gegenbeweises unter der Vorschrift des