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widrigen Handlung genothiget, oder zugleich Andere zumBeistände aufgefordert hat.
280) Die Gerichte sind ermächtiget, die im S. 278.bezeichneten .Vergehen nur als Vergehen der VII. oderder VIII. Klasse zu bestrafen, wenn die verübten Ge-walttätigkeiten unbedeutend oder die gebrauchten Dro-hungen minder gefährlich waren, auch die Vergehungnicht durch andere Umstände erschwert wird.
281) Wenn Zweye oder Mehrere zusammen ihr Mifs-fallen über die Oi-r>gkeit durch Schimpfen, Schreyen,Lärmen oder durch ähnliche ungebührliche Handlungenauf offener Strafse oder an öffentlichen Orten an den Taglegen j — VII. VIII. oder IX.
282) Wenn die Thcilnehmer dieses Vergehns auf einean sie Ton der Obrigkeit, oder von deren Dienern ergan-gene Aufforderung nicht sofort nur Ruhe zurückkehren;so können sie mit einer Strafe der V. oder der VI. Klassebelegt werden.
9.83) Wenn sich drey oder Mehrere in der Absichtzusammenrotten, um das eine oder das andere der in deinS. 278. bezeichneten Vergehen zu verüben, und diejeni-gen, welche sich zusammengerottet haben, nicht auf dievon der Obrigkeit oder von deren Dienern an sie gerichteteAufforderung alsbald auseinander gehn; — so machen siesich, als Aufruhrer, eines Vergehns der V. VI. VII.öder VIII. Klasse schuldig.
284) Weisung. — J3ey der Zumessung der Strafedieses Vergehns ist ins besondere auf die von den Thälernbezeigte gröfsere oder geringere Widerspenstigkeit Rück-sicht zu nehmen.
285) Diejenigen , welche bey Verübung des einenoder des andern der in den S. 281. 283. bezeichneten Ver-gehen zugegen sind und sich auf eine an sie von der Ob^rigkeit oder von deren Dienern ergangene AulTbrdcrims;