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S75) Wer, ohne obrigkeitliche Bewilligung, zurAuswanderung oder für auswärtige Dienste anwirbt; —V-, VI., VII. oder VIH.
VII) Von den Vergehen, durch welche der der Regierunggebührende Gehorsam verletzt oder gefährdet wird.
276) Wer einem gesetzmäfsigen Befehle, welchenan ihn eine Staatsbehörde bey Strafe des Ungehorsamserlassen hat, entweder überall nicht oder nicht gehörigFolge leistet, ist, auf Antrag der Behörde, derenBefehle nicht befolgt worden sind, — als schuldig ei-nes Vergehns der VII-, VIH., IX. oder X. Klasse zubestrafen.
277) Wer Verordnungen oder Befehle oder Vor-ladungen oder andere schriftliche Bekanntmachungen,welche auf Anordnung eines Gerichts öffentlich ange-schlagen oder angeheftet worden sind, abnimmt oderzerreifst oder verunstaltet oder sonst beschädiget; —IX. oder X-
278) Wer eine obrigkeitliche Person durch Gpwaltoder Drohungen zu einer Amtshandlung nöthiget odervon einer Amtshandlung abhält; oder
wer die Diener der Obrigkeit, oder wer Militär-personen , in wie fern diese als Wachen oder Patrouillenoder sonst zur Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnungoder zur Vollziehung der obrigkeitlichen Befehle ge-braucht werden y durch Gewalt oder Drohungen zu ei-ner Diensthandlung "nöthiget oder von einer Diensthand-lung abhält; — IV. V. oder VL
a 79) Weisung. — Es werden die im S. 278. be-zeichneten Vergehen, in Beziehung auf die Zumessungder Strafe, ins besondere dadurch erschwert, dafs derThäter Waffen gebraucht, oder die Obrigkeit oder derenDiener gröblich gemifshandelt, oder sie zu einer gesetz-