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wer einer auswärtigen Behörde bey irgend einerHandlung der Staatsgewalt, welche diese Behörde imInlande gesetzwidrig ausübt, Beystand oder Folge lei-stet; — V., VI-, VII. oder VIII.
268) Wer wegen eines Rechtsanspruchs, den ergegen den Fürsten oder gegen die Staatshasse oder ge-gen einen seiner Mituntcrthancn hat oder zu haben ver-meint, eine auswärtige Macht oder Behörde zu einerEinmischung auffordert; — VI., VII., VIII. oder IX.
269) Ein Inländer, der, ohne Erlaubnis des Staats-oberhaupts, von einer auswärtigen Macht oder Behördeein Amt oder einen Dienst oder einen Gehalt annimmt; —VI., VII. oder VIII.
270) Ein Inländer, der, ohne Erlaubnifs des Staats-oberhaupts , von einer auswärtigen Macht oder Behördeeinen Titel oder ein Ehrenzeichen annimmt; — VII., VIII«oder IX.
271) Wer die Grenzen des Staatsgebietes ver-rucht; — V., VI. oder VII.
272) Wer die Zeichen, durch welche die Grenzendes Staatsgebiethes beurhundet weiden, wegnimmt oderunkenntlich macht; — VI., VII. oder VIII.
VI) Von den Vergehen gegen diQ Macht des Staates.
273) Wer sich verstümmelt oder sich einen andernLeibesschaden zufügt, um sich der Verbindlichheit zumEintritte in den Kriegsdienst zu entziehn; — VI. oder VII.
274) Wer Ankündigungen oder Einladungen, welcheden Zweck haben, Ansiedelungen im Auslande zu em-pfehlen oder sonst zur Auswanderung aufzumuntern,ohne obrigkeitliche Bewilligung ynd in der Absicht, In-länder zur Auswanderung zu verleiten, öffentlich bekanntmacht oder sonst in Umlauf setzt; — VII., VIII , IX.oder X. \