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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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a6i) Es liann jedoch die Nichterfüllung eines solchenVertrages nur unter der Bedingung nach Mafsgabe desS. 260. bestraft werden, dafs der Vertrag schriftlich ab-geschlossen und die Nichterfüllung desselben mittelst ei-ner ausdrücklichen Klausel unter die Vorschrift des S.260.gestellt worden ist.

262) Wer sich an der Person des Abgeordneten einerauswärtigen Macht gewaltthätig oder auf eine aüdereWeise vergreift, macht sich, wenn er mit vorbedachtemVorsatze gehandelt hat, eines Vergehns der II. III. oderIV. Klasse und, wenn er zwar mit Vorsatz , jedoch ohneVorbedacht gehandelt hat, eines Vergehns der IV. V. oderVI. Klasse schuldig.

s63) Wer den Abgeordneten einer auswärtigen Machtbeleidiget; _ V VI. oderVH.

264) In den Fällen der S. 262. 263. ist die Strafe,innerhalb der durch diese Sätze bestimmten Grenzen, zuerschweren, wenn der Abgeordnete den Repräsentaliv-charahter hat.

265) Wer im Inlande gegen einen auswärtigen Staatoder gegen Einzelne, die sich im Auslande'aufhalten,eine Handlung verübt, welche nur nach den Gesetzen desStaates, gegen welchen oder gegen dessen Unterthancnsie gerichtet ist, die Eigenschaft eines Vergehns hat, istnach den Gesetzen dieses Staates zu bestrafen.

266") In den Fällen der S. 260. 262. 263. a65. liö'nnendie GeeiokAi nur auf Antrag der Regierung ein Strafver-fahren einleiten.

V) Von den Vergehen gegen die Selbstständigkeit desStaates und von den Vergehen gegen die Unverletz-lichkeit des Staatsgebielltes.267) Wer cino Sache, die für die inländischen Behö'r-

de'n gebort, bey einer auswärtigen Behörde anhängig

macht, oder