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a54) Wor einer auswärtigen Macht Zeichnungen ,Schriften oder Nachrichten in der Absicht mittheilt, dieseMacht zu einer Kriegserklärung zu bestimmen oder sie inihren feindseligen Planen oder Unternehmungen zu unter-stützen j — IY- V- VI oder VH,
355) Wer im Nahmen des Staates in Unterhandlun-gen mit dem Feinde ohne Auftrag der befugten Behördetritt ; *-i III. IV oder V.
256) Wer Px-oklamationen oder ähnliche Schriftendes Feindes öffentlich behannt macht oder sonst in der Ab-sicht, die Pläne dos Feinde? au befördern, in Umlaufsetzt; — V. VI oder VII.
2 57) Wer von Proklamationen oder ähnlichen Schrif-ten des Feindes, die im Lande bekannt gemacht wordensind, nicht sofort die Obrigkeit in Kenntnifs seUt; — VII,VIH oder IX.
258) Wer in das Land des Feindes oder in einen vondem Feinde besetzten Theil des Staatsgebietes heimlicheine Heise unternimmt oder
wer dahin heimlich Briefe abgehn läfst oder heim-lich Botheii absendet, ohne sich beziehungsweise wegendes Zwecks seiner Beise oder seiner Briefe oder derBoihscjiaft genügend rechtfertigen zu können;— V, VI.oder VII.
259) Ein Inländer , der gegen das Land oder gegendessen Verbündete die Waffen trägt; — III. IV oder V.
260) Wer einen Vertrag, den er in Kriegszeitenoder in Zoiten einer Kriegsgefahr wegen einer für dasHeer oder zum Behufe der Landesverteidigung zu ma-chenden Lieferung oder wegen gewisser zu dem einenoder dem andern dieser Zwecke ins Werk zu setzendenArbeiten oder Baue mit der Begicrung abgeschlossen hat,entweder gänzlich unerfüllt läfst oder nicht gehörig er-füllt;— V VI. oder VII.