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wer eine auswärtige Macht zu einem Kriege gegenden Slaat auffordert, oder ein Vergehn verübt, um eine•auswärtige Macht zu einem Kriege gegen den Staat zu be-stimmen; oder
wer sich in einem Kriege, um feste Plätze oder Pässeoder andere Vertheidigungsposten dem Feinde zu über-liefern, in eine Verbindung mit dem Feinde einläfst, oderwer zur Uebergabe oder Wegnahme solcher Orte auf ir-gend eine Weise mitwirkt; oder
wer in einem Kriege oder bey einem bevorstehendenKriege dem Feinde als Ausspäher] (als Spion) oder beyKriegsunternehmungen als Führer dient, oder dem FeindeOperationspläne oder Risse von festen Plätzen mittheilt,oder die Stellung des Heeres oder die einer Abtheüungdes Heeres oder Magazine an den Feind verräth, oderden Feind mit Mannschaft unterstützt, oder ihm Waffenoder Munition oder andere Kriegsbedürfnisse, ( vorausge-setzt, dafs die Ausfuhr dieser Gegenstände entweder über-haupt oder in Beziehung auf das feindliche Land durcheine Verordnung verboten worden ist,) zuführt, oderSoldaten zum Aufstande oder zur FahnenflüchtigUeit odersonst zu einer Untreue im Felde oder im Festungsdiensteverleitet, oder Ausspäher des Feindes aufnimmt oder ver-birgt, oder sich für den einen oder den andern dieserZweche in eine Verbindung mit dem Feinde einlässt; — I.
25i) Die Vorschriften der S. 218 : —223. sind auchauf die unter dem S, 25o. begriffenen Vergehen anzuwen--den.
2Ö2) Wer eine Verordnung verletzt, welche vonder Regierung ausdrücklich zu dem Zwecke erlassen wor-. den ist, die Neutralität des Staatsgebiethes arfrecht zu er-halten oder zu sichern, — IV. V oder VI-
s53) Wer einem mit einer auswärtigen Regierungbestehenden Staatsvertrage zuwider handelt, — V VI.oder VII. '