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mäfsigen Landtagswahlen zum Zweck hat; — V. VI.oder VII.
2/j5) Wer, zurVerübiwg des einen oder des andernder im S. 244- bezeichneten Vergehen, einen Aufruhr er-regt oder an einem Aufrühre Theil nimmt; — III. oder IV
246) Wer ein Mitglied der Landstände in der freyenAusübung seines Stimmrechts oder
wer einen Bürger in der freyen Ausübung seines ver-fassungsmä'fsigen Rechts j Abgeordnete zum Landtage zuwählen, gewaltsam oder durch Drohungen stört; — VII.VIII, oder IX,
247,) Wer hej den verfassungsmäfsigen Landtagswah-len Wahlzettel nachmacht, verfälscht, unterdrückt oderaustauscht J — VII- VIII, oder IX-
248) Wer bey den verfassungsmäfsigen Landtagswah-len die Stimmenden, Einen oder Mehrere, besticht, oder,wenn er seihst eine Wahlstimme hat, sich bestechen läfst;— VIII. IX» oder X,
249) Die Vorschriften der S: 244 — 2 48. sind zwarauch auf die Versammlungen, Abstimmungen und Wahlenbeziehungsweise anwendbar, welche Gemeindeangelegen-heiten zum Zwecke haben; jedoch sind die Gerichte er-mächtiget , ' die in diesen Sätzen gedrohten Strafen heydieser Anwendung m mindern.
IV) Von den Vergehen gegen die äufsere Si-cherheit des Staates,
25o) Wer, um das Staatsgebiet einem andern Staatezu unterwerfen, oder um einen TheiJ des Staatgebietesvom Ganzen loszureifsen, oder um einen auf den einenoder den andern dieser Zweclte gerichteten Plan zu un-terstützen, in eine Verbindung, sey es mit In-, oder mitAusländern, tritt oder einen Aufruhr erregt oder an ei-nem Aufrühre auf irgend eine Weise Theil nimmt; oder