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Verfassung des Staates verächtlich oder verdächtig zuma-chen; — V. VI, MI. oder VIII.
240) Nach der (Vorschrift des S. s3q. sind auch die-jenigen zu bestrafen, welche entweder über die Religionüherhauptjoder über die christliche ins besondere Meinun-gen verbreiten, durchweiche sie beziehungsweise die cii\eoder die andere verächtlich zu machen beabsichtigen,
241) Die im S. 232. enthaltene Weisung ist auch aufdie Fälle der S. 289- §40. anwendbar,
242) Wer einen Aufruhr erregt oder an einem Auf-rühre Theil nimmt, um gewalttätig zu verhindern , dafssich [die Stände] des* Landes, (die Kammern) oder eine Ab-theilung derselben versammeln oder zu einer Sitzung Ter-einigen, oder um die Versammlung oder eine Sitzung derLandslände oder einer Abtheilung derselben gevvaluhätigaufzuheben, oder 11m die Landslände oder eine Abthei-Juug derselben zu der Fassung eines Beschlusses zu nö-thigen oder von der Fassung eines. Beschlusses abzuhal-ten ; — H. .
243) Die Mitglieder der einen oder der andern Kam-mer, (die Mitglieder einer landständischen Kurie,)-
welche sich eigenmächtig versammeln, um im Nah-men der Kammer zu beralhschlagen, oder
welche nach erfolgter Auflösung oder Vertagung derKammer beysammen bleibeu und im Nahmeu der Kammerberalhschlagen ; — II. III.
244) Wer die Versammlung oder feine Sitzung desAusschusses der Kammern oder einer landständischen Kom-mission gewaltsam oder durch Drohungen verhindert oderaufhebt, oder wer eine Versammlung der emen oder derandern Art in der Frcyheit der Bcrathschlagungcn gewalt-sam oder durch Drohungen stört, oder
wer die eine oder die andere dieser Handlungen gc-Ken eine Versammlung verübt, Welche die veifassungs-