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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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235) Wer für eine Anstalt oder Unternehmung o>Icrfür ein Gewerbe oder für eine Waare den Nahmen oderdas Wappen des Fürsten oder eines Mitgliedes des Für-stcngcschlechts, ohne eine hiezu erhaltene Erlaubnifs,gebraucht; VII. VIII. IX. oder X.

. 236) Wer die Ehrfurcht, welche dem Amte gebührt,durch Worte oder Zeichen verletzt ; VI. VII. VIII.oder IX.

Wenn ein Beamter bey der Ausübung seines Amtesoder in einem Amtsverhältnisse, in welchem er zu demBeleidiger steht, oder aus Bache wegen einer amtlichenVerfügung beleidiget wird, so ist die dem Beamten fürseine Person zugefügte Beleidigung zugleich eine Ver-letzung der dem Amte gebührenden Ehrfurcht.

Die Vorschrift des S. 233. §. i. ist auch auf die Ver-letzung der dem Amte gebührenden Ehrerbietung anzu-wenden.

237) Wer Wachen auf ihren Posten oder obrigheit-liche Diener bey ihren Dienstverrichtungen beleidigt;VII- VIII. IX. oder X., übrigens mit Vorbehalt der demBeleidigten gebührenden Genugthuung..

238) Die Vorschriften der S. 236. 237. sind auch aufVersammlungen, welche von Slaatswegen zusammenbe-rufen werden, ingloichen auf die hirchlichen Behördenund Beamten des Landes, so wie auf die Diener dieserVersammlungen, Behörden und Beamten beziehungsweiseanwendbar. \

HI) Von den Vergehen gegen die Verfassung des Staates.

239) Wer Meinungen , welche gegen die Grundlagendes Staatsvereines überhaupt oder gegen die Verfassungdes Staates gerichtet sind, in der Absicht verbreitet, umentweder die bürgerliche Ordnung überhaupt oder die