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s,3o) Wer der Gemahlin des Fürsten oder der Ge-mahlin des Regierungsverwesers oder einem andern Mit-gliede des Fürstenhauses eine Handlung beymifst, welchedie Gesetze als einVergehn bezeichnen; — V. VI. oder VII.
s3i) Wer die den Mitgliedern des Fürstenhauses ge-bührende Ehrerbietung verletzt, ohne dafs die Handlungunter der Vorschrift des S. 23o. begriffen ist, — VI. VII-oder VIII.
232) Weisung.— Werden die in den S. 227 — a3i.gedachten Vergehen von einem öffentlichen Lehrer, insbesondere in seinen amtlichen Vorträgen, oder von einemöffentlichen Staatsdiener, insbesondere bey seinen Amts-verrichtungen , oder
werden sie mittelst einer Druckschrift oder eines Ku-pferstichs oder eines Steinabdruchs oder durch einen öf-fentlichen Anschlag oder mittelst einer an eine Versamm-lung oder an eine Gesellschaft gerichteten Rede-begangen;
so ist die gesetzliche Strafe mit besonderer Strengezuzumessen.
233) Wegen der unter den S. 224.—.a3i. begriffe-nen Vergehungen kann nur hraft eines Befehls der Regie-rung das gerichtliche Verfahren eingeleitet werden.
Wenn die Behörde, welche das gerichtliche Verfah-ren einzuleiten hat, von einer Vergehung dieser Art amt-lich in Kenntnifs gesetzt wird, so hat sie über die SacheBericht an die Regierung zu erstatten.
Vertrauliche Aeufserungen können zu dem Beweiseder in den S. 227. — 231. bezeichneten Vergehungen nichtgebraucht M'erden.
234) Wer den Nahmen des Fürsten oder den Nah-men eines Mitgliedes des Fürstengeschlechts zu einer ge-setzwidrigen Handlung mifsbraucht, oder
wer das fürstliche Wappen oder andere Zeichen derFürstenwürde oder die vom Fürsten ertheilten Ehrenzei-chen thätlich beschimpft; — V. VI. oder VII.
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