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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
Seite
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s,3o) Wer der Gemahlin des Fürsten oder der Ge-mahlin des Regierungsverwesers oder einem andern Mit-gliede des Fürstenhauses eine Handlung beymifst, welchedie Gesetze als einVergehn bezeichnen; V. VI. oder VII.

s3i) Wer die den Mitgliedern des Fürstenhauses ge-bührende Ehrerbietung verletzt, ohne dafs die Handlungunter der Vorschrift des S. 23o. begriffen ist, VI. VII-oder VIII.

232) Weisung. Werden die in den S. 227 a3i.gedachten Vergehen von einem öffentlichen Lehrer, insbesondere in seinen amtlichen Vorträgen, oder von einemöffentlichen Staatsdiener, insbesondere bey seinen Amts-verrichtungen , oder

werden sie mittelst einer Druckschrift oder eines Ku-pferstichs oder eines Steinabdruchs oder durch einen öf-fentlichen Anschlag oder mittelst einer an eine Versamm-lung oder an eine Gesellschaft gerichteten Rede-begangen;

so ist die gesetzliche Strafe mit besonderer Strengezuzumessen.

233) Wegen der unter den S. 224..a3i. begriffe-nen Vergehungen kann nur hraft eines Befehls der Regie-rung das gerichtliche Verfahren eingeleitet werden.

Wenn die Behörde, welche das gerichtliche Verfah-ren einzuleiten hat, von einer Vergehung dieser Art amt-lich in Kenntnifs gesetzt wird, so hat sie über die SacheBericht an die Regierung zu erstatten.

Vertrauliche Aeufserungen können zu dem Beweiseder in den S. 227. 231. bezeichneten Vergehungen nichtgebraucht M'erden.

234) Wer den Nahmen des Fürsten oder den Nah-men eines Mitgliedes des Fürstengeschlechts zu einer ge-setzwidrigen Handlung mifsbraucht, oder

wer das fürstliche Wappen oder andere Zeichen derFürstenwürde oder die vom Fürsten ertheilten Ehrenzei-chen thätlich beschimpft; V. VI. oder VII.

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