•%.%* ■/;.. _* 82 £.:. *
77,^ Von*'den Vergehen gegen die Würde desStaatsoberhauptes.
234) Wer sich an der Person des Fürsten oder ander Person des Regierungsverwesers gewaltthätig oderauf eine andere Weise vergreift; -r- II.
325) Wer dieses Vergehn gegen die Gemahlin desFürsten oder gegen die Gemahlin des Regierungsverwe-sers verübt, oder die eine oder die andere ihrer persön-lichen Freyheit beraubt; — II. oder III.
226) Wer die im S. 225. gedachten Vergehen gegenein anderes Mitglied des Fürstenhauses verübt; — II. III.oder IV-
227) Wer dem Fürsten oder dem Regierungsver-weser eine Handlung beymifst, welche die Gesetze als einVergehn bezeichnen; oder
wer dem Fürsten oder dem Regierungsverweser eineBeleidigung in der Absicht zufügt, Ihn dem Volke oderIhn im Auslande verächtlich zu machen; — IV. V. VI.
228) Wer in Briefen oder in andern Schriften, dieer ohne die Unterschrift seines Nahmens oder unter einemfalschen Nahmen an den Fürsten oder an den Regierungs-nachfolger gelangen läfst, die Unterthanen überhauptoder einen Thcil der Unterthanen oder einzelne Staats-diener oder Unterthanen gesetzwidriger Handlungen oderGesinnungen bezüchtiget; — V. oder VI.
229) Wer die dem Fürsten oder die dem Regierungs-verweser gebührende Ehrerbietung-verletzt, ohne dafsjedoch die Handlung unter den Vorschriften des S. 227.oder 228. begriffen ist, oder
1 wer das gesamte Fürstenhaus verlä'umdet oder be-schfapft, oder
wer sich über die Regierung überhaupt, in der Ab-sicht, sie dem Volhe oder im Auslande verächtlich zu ma-chen , auf eine ehrenrührige Weise äufsert; — V. VI.oder VH.