den «ach anzunehmen ist, dafs die Vollbring*ung der be-absichtigten That aus Reue oder in der Ueberzeugung,dafs das Uiiternchmen nicht ausgeführt werden hö'nnc,unterblieben sey.
220) Wenn ein unter dem S. 216. oder 217. begrif-fenes Vergchn blos versucht oder vorbereitet worden ist,und die S. 216. 217*. diesen Versuch oder diese Vorberei-tung nicht der vollbrachten That gleichstellen, so habendie Gerichte auf die nach S. 101. ff. zu leistende Sicher-heit in der Art zu erkennen , dafs es der Regierung freystehe, auf unbestimmte Zeit den Verdächtigen in Haft zuenthalten oder von ihm die Bestellung eines Bürgen zufordern.
921) Wer von einer unter dem S. 2 »6« oder 317. be-griffenen Verbindung oder Unternehmung Kenntnifs er-langt und das, was davon zu seiner Kenntnifs gelangt ist,nicht schleunigst der Obrigkeit anzeigt,'-— IV. V. oder VI.
222) Wer Andere (Einen oder Mehrere ) zu einemunter dem S. 216. oder 217. begriffenen Vergchn münd-lich auffordert ', oder
wer eine von ihm verfafste Schrift, welche eine sol-che Aufforderung enthält, Anderen, (Einem oder Meh-reren,) in der Absicht mittheilt oder mittheilen la'fst, umsie zu einem dieser Vergehen aufzufordern $ oder
wer, in derselben Absicht, Prophezeihungen odei 4falsche Nachrichten erfindet und in Umlauf setzt5 — IV'V. oder VI.
223) Nach Mafsgabe des S. 223. sind auch diejenigenzu bestrafen, welche eine von einem Andern ausgegan-gene Aufforderung oder Nachricht dieser Art böslich ver-breiten oder in Umlauf setzen. Jedoch sind die Gerichteermächtiget, gegen diese auch auf eine mindere Strafe zuerkennen 1 .
Ztichariä Sb'qfgeseltüiieni