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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
Seite
81
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den «ach anzunehmen ist, dafs die Vollbring*ung der be-absichtigten That aus Reue oder in der Ueberzeugung,dafs das Uiiternchmen nicht ausgeführt werden'nnc,unterblieben sey.

220) Wenn ein unter dem S. 216. oder 217. begrif-fenes Vergchn blos versucht oder vorbereitet worden ist,und die S. 216. 217*. diesen Versuch oder diese Vorberei-tung nicht der vollbrachten That gleichstellen, so habendie Gerichte auf die nach S. 101. ff. zu leistende Sicher-heit in der Art zu erkennen , dafs es der Regierung freystehe, auf unbestimmte Zeit den Verdächtigen in Haft zuenthalten oder von ihm die Bestellung eines Bürgen zufordern.

921) Wer von einer unter dem S. 2 »6« oder 317. be-griffenen Verbindung oder Unternehmung Kenntnifs er-langt und das, was davon zu seiner Kenntnifs gelangt ist,nicht schleunigst der Obrigkeit anzeigt,'- IV. V. oder VI.

222) Wer Andere (Einen oder Mehrere ) zu einemunter dem S. 216. oder 217. begriffenen Vergchn münd-lich auffordert ', oder

wer eine von ihm verfafste Schrift, welche eine sol-che Aufforderung enthält, Anderen, (Einem oder Meh-reren,) in der Absicht mittheilt oder mittheilen la'fst, umsie zu einem dieser Vergehen aufzufordern $ oder

wer, in derselben Absicht, Prophezeihungen odei 4falsche Nachrichten erfindet und in Umlauf setzt5 IV'V. oder VI.

223) Nach Mafsgabe des S. 223. sind auch diejenigenzu bestrafen, welche eine von einem Andern ausgegan-gene Aufforderung oder Nachricht dieser Art böslich ver-breiten oder in Umlauf setzen. Jedoch sind die Gerichteermächtiget, gegen diese auch auf eine mindere Strafe zuerkennen 1 .

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