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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
Seite
80
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so

oder um die verfassungsmä'fsige Ordnungpder Regierungs-nachfolge zu verändern oder um den rechtmäfsigen Für-sten oder den rechtmäfsigen Regicrungsverweser von derRegierung zu entfernen oder auszuschließen , sich in eineVerbindung, sey es mit In- oder mit Ausländern, einläfst,oder einen Aufruhr erregt oder an einem Aufrühre auf ir-gend eine Weise Theil nimmt, oder die Mitglieder desFürstenhauses (eines oder mehrere) tödct oder der per-sönlichen Freyheit beraubt oder dem Feinde überliefert,oder die Mitglieder des Fürstenhauses zu töden oder derpersönlichen Freyheit zu berauben oder dem Feinde zuüberliefern versucht, oder eine ihm verliehene Amtsge-walt mifsbraucht, oder sieh eine Amtsgewalt fälschlichbeylegt und diese in Ausübung setzt, oder,

wer eine dieser Handlungen in der Absicht, die Ver-fassung des deutschen Bundes umzustürzen, verübt; I.

218) Wer, in einer unter dem S. 216 oder 217.. be-griffene Verbindung, verwichclt, ehe die verabredeteThat vollbracht oder versucht wird und ehe gegen ihn odergegen einen Mitschuldigen ein gerichtliches Verfahren ein-geleitet worden ist, sich und seine sämmtliche Mitschul-digen der Obrigheit anzeigt, ist mit einer milderenStrafe, als mit der gesetzlichen,' zu belegen. Die Re-gierung ist ermächtiget, diejenigen, welche an dem einenoder an dem andern der in den S. 216. 217. be zeichnetenVergehen Theil genommen haben, unter der Bedingung,dafs sie eine solche Anzeige machen, Straflosigkeit ku ver-heifsen.

Der blofse Austritt aus einer unter den S. 21fr. 217.begriffenen Verbindung befreyt nicht von der gesetzli-chen Strafe.

319) Die Gerichte sind ermächtiget, in den Fällen,in welchen nach den S. 216. 217. schon der Versuch oderdie Vorbereitung der beabsichtigten That strafbar ist, diegesetzliche Strafe alsdann zu mildern, wenn den Umstän-