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2io) Dieselben Personen tonnen zur Leistung derGenugthuung, zu welcher sie verurtheilt worden sind,mittelst persönlicher Haft, angehalten werden ', ausgenom-men, wenn die Genugthuung dem Staate zti leisten ist.
211) Die Klage auf Genugthuung geht sowohl vonSeiten des Gläubigers, als von Seiten des Schuldners aufdie Erben und Rechtsnachfolger übeft
Jedoch ist die Regel des S- 210. auf die Erben undRechtsnachfolger des Schuldners nicht anwendbar*
2i2) Die Klage auf Genugthuung ist nicht statthaft,wer.lrt der* durch die Vergehung in seinen Rechten Beein-trächtigte seine Zustimmung zu der Beeinträchtigung ge-geben oder an dem Vergehn Theil genommen hat
2i3) Wenn dei' Urheber und die sämtlichen (im S.20$. bezeichneten) Theilnehmer eines VergehnS unver-mögend sind, so hann die Klage auf Genugthuung gegendie Staatshassö angestellt werden.
214) Wenn wegen eineä Vergehns nur auf Antragdes durch die That Beeinträchtigten ein Strafverfahreneingeleitet werden hann, so steht es dem Beeinträchtigten- frey, entweder blos auf Genugthuung zu hlagen^ oder zu-gleich oder zuvor auf die Bestrafung des andern Theilesanzutragen. Nachdem er die Klage auf Genugthuung an-gestellt oder auf dieselbe verzichtet hat, hann er weiternicht auf die Bestrafung des andern Theiles antragen.
2i 5) Im übrigen ist die Klage aufGenuglhuung nachden Vorschriften des Landrechts zu beurtheilen.