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bannte Strafe ganz oder nur zum Theil oder überall nicbtvollzogen worden sey, theils die bürzere oder längereZeit, welche zwischen der Ver.übung des einen und. desandern Vergehns abgelaufen ist, theils das Verhalten desAngeschuldigten in dieser Zwischenzeit zu berüchsichtigen.
205) Auch der ist als ein Rüchfälliger (nach den S.201 — 2o40 zu bestrafen, welcher, wegen einer früherenVergehung zu einer Strafe verurtheilt, begnadiget wor-den ist.
206) Auf die Vergehen der XL und auf die der XII.Klasse ist die Vorschrift des S. 202. nicht anwendbar, diefrühere oder die neue Vergehung mag zu der einen oderder andern dieser Klassen gehören. Jedoch hünnen die-jenigen , welche sich eines Vergehns oder einer gewissenArt der Vergehen dieser Klassen beharrlich schuldigmachen, mit der dem Ungehorsam gegen obrigbeitlicheBefehle im S. 277.$. 1. gedrohten Strafe belegt werden.
ELFTES HAÜPTSTÜCK.
Von der Verbindlichkeit, Genugthuung wegen einer Verge-hung zu leisten.
207) Die Strafbarheit einer Vergehung und die Ver-bindlichheit wegen einer Vergehung Genugthuung zu lei-sten , sind von einander gegenseitig unabhängig.
208) Zur Genugthuung wegen eines verübten Ver-gehns sind nicht blos die Urheber der Tbat, sondern auchdie Gehülfen, ingleichen diejenigen verpflichtet, welchenach den S. i55. i58. Z. 3. 167. 173.176. gleich als Gehül-fen der That zu bestrafen sind.
209) Die im S. 208. bezeichneten Personen haftenlür die zu leistende Genugthuung samtverbindlich.