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Strafgesetzbuch : Entwurf ; mit e. Darstellung der Grundlagen des Entwurfes
Entstehung
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200) Hat sich der Angeschuldigte mehrerer Verge-hungen der XI. oder der XII. Klasse, und nur dieser schul-dig gemacht, so ist er wegen einer jeden dieser Vergehun-gen besonders zu bestrafen. Es steht jedoch der höhernBehörde frey, die nach dieser Regel zuerkannten Strafenzu ermäfsigen.

201) Wenn der, welcher bereits wegen eines Vcr-gehns zu einer Strafe verurtheilt worden ist, sich vonneuem eines Vergehns (desselben oder eines andern) schul-dig macht, so ist die Strafe, die er durch die neue Ver-gehung , diese an und für sich und unabhängig von derfrüheren Vergehung betrachtet, verwirkt hat, destostrenger zuzumessen.

202) Die Gerichte sind ermächtiget, in Fällen dieserArt die Strafe, welche der Angeschuldigte nach S. 201.verwirkt haben würde, um eine Klasse zu erhöhn.

203) Weisung. Die Gerichte können von dieserErmächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn der An-geschuldigte entweder schon wegen der früheren Verge-hung zu einer Strafe derjenigen Klasse, zu welcher diedurch die neue Vergehung verwirkte Strafe gehört, oder"zu der Strafe einer höheren Klasse verurtheilt worden ist,oder wenn die neue Vergehung schon für sich mit demhöchsten Grade der Strafe ihrer Klasse belegt werdenkönnte.

Die Gerichte haben unter dieser Bedingung von jenerErmächtigung ins besondere dann Gebrauch zu machen,wenn die neue Vergehung der früheren Vergehung gleich-artig ist.

204) Weisung. Bey der Zumessung der nach denS. soi. 202. gegen Rückfällige zu erkennenden Strafe ha-ben die Gerichte theils und überhaupt die Gröfse der we-gen der früheren Vergehung erkannten, so wie die Gröfseder durch die neue Vergehung, diese für sich betrachtet,verwirkten Strafe, theils die Frage, ob die früher er-